Auf die Revision der Klägerin wird – unter Zurückweisung der Revision der Klägerin im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussrevision des Beklagten – das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2019 – 5 Sa 436/19 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 17. Januar 2019 – 2 Ca 73/18 – im Kostenpunkt vollständig und im Übrigen weitergehend teilweise abgeändert sowie zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, auf dem für die Klägerin geführten Arbeitszeitkonto in der Spalte „AZS“ weitere 38 Stunden und 49 Minuten gutzuschreiben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG iHv. 250,00 Euro zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 9/10 und der Beklagte 1/10 zu tragen.
Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin 4/5 und der Beklagte 1/5 zu tragen.