Die Arbeitsgerichtsbarkeit

Aufgaben des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht – die höchste Instanz in der Arbeitsgerichtsbarkeit – ist einer der fünf obersten Gerichtshöfe des Bundes. Bei der Entscheidung über eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde überprüft das Bundesarbeitsgericht die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nur im Hinblick darauf, ob sie Rechtsfehler enthält. Grundlage ist der Sachverhalt, den das Landesarbeitsgericht festgestellt hat. Neue Tatsachen werden – abgesehen von wenigen Ausnahmen – nicht berücksichtigt.

Das Bundesarbeitsgericht prüft, ob die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine Rechtsnorm verletzt, weil die Norm nicht oder nicht richtig angewendet wurde. War die Begründung des Landesarbeitsgerichts fehlerhaft, wird auch geprüft, ob die Entscheidung im Ergebnis dennoch aus anderen Gründen zutreffend ist. Soweit der vom Landesarbeitsgericht festgestellte Sachverhalt eine abschließende rechtliche Beurteilung nicht zulässt, wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Aufgabe des Bundesarbeitsgerichts ist nicht nur die Verwirklichung der Gerechtigkeit im Einzelfall, sondern auch die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung auf dem Gebiet des Arbeitsrechts. Darüber hinaus ist es für die Fortbildung des Rechts in jenen Bereichen zuständig, in denen der Gesetzgeber unbewusst keine abschließenden Regelungen geschaffen oder die nähere Ausgestaltung des Rechts bewusst den Gerichten überlassen hat (z.B. im Arbeitskampfrecht).

Kontakt

  • Hausanschrift: Bundesarbeitsgericht
    Hugo-Preuß-Platz 1
    99084 Erfurt
  • Postanschrift: 99113 Erfurt
  • Fax Rechtsmitteleingang / Geschäftsstelle: +49 361 2636 -2000
  • Fax Verwaltung: +49 361 2636 -2008
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Zuständigkeit

Die Gerichte für Arbeitssachen sind ausschließlich für Streitigkeiten zuständig, die unter eine der im Arbeitsgerichtsgesetz genannten Angelegenheiten fallen.

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren gibt es zwei verschiedene Verfahrensarten: das Urteils- und das Beschlussverfahren. Die wesentlichen Unterschiede bestehen zum einen in der Art der gerichtlichen Entscheidung (Urteil bzw. Beschluss). Zum anderen gelten unterschiedliche Verfahrensgrundsätze:

Im Urteilsverfahren sind die Parteien – wie im Zivilprozess – selbst dafür verantwortlich, dem Gericht die für die Entscheidung erforderlichen Tatsachen mitzuteilen und diese ggf. unter Beweis zu stellen.

Im Beschlussverfahren muss das Gericht grundsätzlich den Sachverhalt von sich aus ermitteln und aufklären (sogenannte Amtsermittlung).

Im Urteilsverfahren entscheiden die Arbeitsgerichte hauptsächlich über alle Ansprüche und Streitfragen, die sich im Zusammenhang mit einem bestehenden Arbeitsverhältnis, aber auch dessen Zustandekommen oder Beendigung ergeben können.

Praktisch bedeutsam sind vor allem folgende Bereiche:

  • Kündigungsschutzklage, Überprüfung der Wirksamkeit einer Befristung, Anfechtung eines Aufhebungsvertrags
  • Ansprüche auf Lohn oder Gehalt, Gratifikationen
  • Urlaub, Urlaubsvergütung und -geld
  • Zeugniserteilung bzw. Zeugnisberichtigung
  • Erteilung und Herausgabe von Arbeitspapieren
  • Entfernung von Abmahnungen
  • Betriebsrente
  • Wettbewerbsverbote: Schadensersatz, Karenzentschädigung

Das Beschlussverfahren ist die richtige Verfahrensart u.a. für Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz und aus den verschiedenen Mitbestimmungsgesetzen. Aus dem Bereich des Betriebsverfassungsrechts sind dies häufig Streitigkeiten über das Bestehen und den Umfang von Beteiligungsrechten des Betriebsrats oder über vom Arbeitgeber zu tragende Kosten der Betriebsratstätigkeit.

Aufbau der Arbeitsgerichtsbarkeit

Instanzenmodell

Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie besteht aus drei Instanzen:

Bei den Arbeits- und Landesarbeitsgerichten (erste und zweite Instanz) sind als Spruchkörper Kammern gebildet. Sie bestehen jeweils aus einem Berufsrichter und aus je einem ehrenamtlichen Richter aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Beim Bundesarbeitsgericht (dritte Instanz) sind Senate die Spruchkörper. Sie sind jeweils mit drei Berufsrichtern – einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern – sowie zwei ehrenamtlichen Richtern aus den Kreisen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt.

Ablauf des arbeitsgerichtlichen Verfahrens

Erstinstanzliches Verfahren

Im Urteilsverfahren findet in der Regel wenige Wochen nach dem Eingang der Klage beim Arbeitsgericht eine Güteverhandlung statt. Hier ist nur der Berufsrichter anwesend. Die Güteverhandlung dient der Beschleunigung des Verfahrens sowie insbesondere dazu, zeitnah eine gütliche Einigung der Parteien herbeizuführen. Ist dies nicht möglich, wird eine Kammerverhandlung vorbereitet, die unter Beteiligung der ehrenamtlichen Richter stattfindet. Das Gericht soll während des gesamten Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Parteien hinwirken. Im Falle einer gerichtlichen Entscheidung stimmen die ehrenamtlichen Richter mit dem gleichen Stimmrecht ab wie der Berufsrichter.

Berufung

Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann die unterlegene Partei – dies können auch beide Parteien jeweils teilweise sein – Berufung beim zuständigen Landesarbeitsgericht einlegen, wenn diese durch das Arbeitsgericht zugelassen wurde. Das ist vor allem bei Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung der Fall. Darüber hinaus ist die Berufung möglich, wenn die (teilweise) unterliegende Partei durch das Urteil des Arbeitsgerichts im Wert von über 600 Euro beschwert ist, sowie in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses.

Beschwerde

Gegen einen verfahrensbeendenden Beschluss des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren kann ohne weitere Voraussetzungen Beschwerde beim Landesarbeitsgericht eingelegt werden.

Neuverhandlung

Der Rechtsstreit wird in der zweiten Instanz in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu verhandelt. Das bedeutet, die Parteien können – mit gewissen Einschränkungen – auch neue Tatsachen vorbringen. Gegen Urteile der Landesarbeitsgerichte ist unterbestimmten Voraussetzungen das Rechtsmittel der Revision, gegen Beschlüsse die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zulässig.

Revision

Die Revision ist möglich, wenn sie im Urteil zugelassen wurde. Eine Zulassung sieht das Gesetz unter anderem dann vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist. Das ist der Fall, wenn sie entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer Auswirkung einen größeren Teil der Allgemeinheit betrifft.

Rechtsbeschwerde

Unter den gleichen Voraussetzungen ist im Beschlussverfahren die Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht zuzulassen. Wird die Revision oder Rechtsbeschwerde vom Landesarbeitsgericht nicht zugelassen, kann diese Entscheidung mit einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht angefochten werden.

Prozessvertretung

Vor den Arbeitsgerichten können sich die Parteien selbst vertreten oder sich durch einen Rechtsanwalt, einen Vertreter eines Arbeitgeberverbandes oder einer Gewerkschaft oder einen sonstigen Bevollmächtigten vertreten lassen. Vor dem Landesarbeitsgericht und dem Bundesarbeitsgericht besteht ein Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder einen Verbands- bzw. Gewerkschaftsvertreter.