1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. September 2023 – 4 Sa 382/23 – im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Ziffern II und III und soweit es unter Ziffer I 1 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos und des Feiertagskontos ohne die Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto ausgeschlossen sei, aufgehoben.
2. Soweit das Landesarbeitsgericht unter Ziffer I 1 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos und des Feiertagskontos ohne die Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto ausgeschlossen sei, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Mai 2022 – 1 Ca 6869/21 – zurückgewiesen.
3. Hinsichtlich der Ziffern II und III des Berufungsurteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.