7 ABR 23/22

Gesamtschwerbehindertenvertretung - erstrecktes Mandat - Teilnahmerecht an Betriebs- und Personalversammlung

Details

  • Aktenzeichen

    7 ABR 23/22

  • ECLI

    ECLI:DE:BAG:2023:121223.B.7ABR23.22.0

  • Art

    Beschluss

  • Datum

    12.12.2023

  • Senat

    7. Senat

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der zu 3. beteiligten Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts München vom 26. Juli 2022 – 6 TaBV 27/22 – wird mit folgender klarstellenden Maßgabe zurückgewiesen:

Es ist festgestellt, dass die zu 1. beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt ist, an den vom zu 2. beteiligten Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen.

Leitsatz

Die Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist, durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung (sog. erstrecktes Mandat) umfasst auch deren Teilnahme an Betriebsversammlungen.

Entscheidungsgründe

1

A. Die Beteiligten streiten in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch über die Berechtigung der antragstellenden Gesamtschwerbehindertenvertretung, an Betriebsversammlungen teilzunehmen.

2

Die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ist ein Handelsunternehmen der Textilbranche mit Sitz in H. Sie betreibt ua. in N eine Filiale, in der der zu 2. beteiligte Betriebsrat errichtet ist. Für den Betrieb ist keine Schwerbehindertenvertretung gewählt; in der Filiale waren zuletzt zwei schwerbehinderte Arbeitnehmer beschäftigt. Im Unternehmen der Arbeitgeberin ist die antragstellende und zu 1. beteiligte Gesamtschwerbehindertenvertretung gewählt. Diese hatte den zu 2. beteiligten Betriebsrat in der Vergangenheit erfolglos aufgefordert, sie über stattfindende Betriebsratssitzungen und Betriebsversammlungen zu informieren und sie zu diesen einzuladen.

3

Dieses Begehren hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung mit einem beim Arbeitsgericht eingeleiteten Verfahren weiterverfolgt. Sie hat ua. die Ansicht vertreten, ihr stehe ein Teilnahmerecht an Betriebsversammlungen in der Filiale N zu. Solange dort keine örtliche Schwerbehindertenvertretung gewählt werden könne oder gewählt worden sei, rücke die Gesamtschwerbehindertenvertretung in deren Stellung mit allen Rechten ein. Als Ersatzschwerbehindertenvertretung könne sie daher aufgrund des gesetzlich für die Schwerbehindertenvertretung ausdrücklich vorgesehenen Rechts an Betriebsversammlungen teilnehmen.

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Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat – soweit für die Rechtsbeschwerde noch von Bedeutung – beantragt,

        

den Betriebsrat zu verpflichten, sie zeitgleich mit der Ladung der übrigen teilnahmeberechtigten Teilnehmer zu allen Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, solange für die Filiale N eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist.

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Der Betriebsrat hat keinen Antrag gestellt.

6

Die Arbeitgeberin hat beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Gesamtschwerbehindertenvertretung sei zwar berechtigt, an Betriebsratssitzungen teilzunehmen, solange keine Schwerbehindertenvertretung in der Filiale N existiere. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX dürfe aber nur die örtliche, für den Betrieb zuständige Schwerbehindertenvertretung an den Betriebsversammlungen teilnehmen. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse der Gesamtschwerbehindertenvertretung enthielten gerade keinen Verweis auf deren Teilnahmeberechtigung an Betriebsversammlungen. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung bleibe betriebsfremd; dem beanspruchten Recht stehe die Nichtöffentlichkeit der Betriebsversammlung entgegen.

7

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 11. November 2021 ist protokolliert worden, die Beteiligten hätten einen Vergleich geschlossen, wonach sich der Betriebsrat ua. verpflichte, die Gesamtschwerbehindertenvertretung zeitgleich mit der Ladung der übrigen Teilnahmeberechtigten zu allen Betriebsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen, solange für die Filiale N eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt sei. In dem Protokoll wurde nicht vermerkt, dass dieser Vergleich den Beteiligten vorgespielt und von diesen genehmigt wurde. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Arbeitgeberin in der Güteverhandlung zum Ausdruck gebracht hat, sie stimme diesem Vergleich nicht zu. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit durch den Vergleich nicht als beendet angesehen und den – bei ihm neben einer Teilnahmeberechtigung an Betriebsversammlungen auch noch eine solche an Betriebsratssitzungen betreffenden – Anträgen der Gesamtschwerbehindertenvertretung stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die auf den in der Rechtsbeschwerde noch anhängigen Antrag beschränkte Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde begehrt die Arbeitgeberin weiterhin die Abweisung dieses Antrags.

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B. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Beschwerde der Arbeitgeberin zu Recht zurückgewiesen. In der gebotenen Auslegung ist das Begehren der Gesamtschwerbehindertenvertretung zulässig und begründet. Diese kann an den vom Betriebsrat der Filiale N einberufenen Betriebsversammlungen teilnehmen.

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I. Der Antrag ist – nach der gebotenen Auslegung – zulässig (zum Gebot der rechtsschutzgewährenden Antragsauslegung vgl. BAG 28. Juli 2020 – 1 ABR 41/18 – Rn. 11BAGE 171, 340).

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1. Zum einen drückt der im Antragswortlaut enthaltene Nebensatz „… solange für die Filiale N eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“ kein eigenständiges Begehren aus. Hierin liegt lediglich eine (letztlich überflüssige) Beschreibung der derzeitigen tatsächlichen Situation.

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2. Zum anderen handelt es sich bei dem nach seinem Wortlaut auf den Ausspruch einer Verpflichtung des Betriebsrats gerichteten Antrag in der Sache um ein Feststellungsbegehren. Dafür spricht schon die fehlende Vollstreckbarkeit eines Entscheidungsausspruchs, der die Verpflichtung des Betriebsrats zur Vornahme einer unvertretbaren Handlung zum Gegenstand hat (vgl. BAG 17. März 2010 – 7 ABR 95/08 – Rn. 28, BAGE 133, 342; Raab RdA 2017, 288, 295 mwN; zur Unanwendbarkeit von § 731 ZPO vgl. BAG 23. Oktober 2019 – 7 ABR 7/18 – Rn. 19, BAGE 168, 204). Insbesondere ist aber zu beachten, dass ein auf die Vornahme einer künftigen Handlung gerichteter Antrag nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 259 ZPO zwar zulässig ist, wenn den Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Die Vorschrift ermöglicht jedoch nicht die Verfolgung eines erst in der Zukunft entstehenden Anspruchs; Voraussetzung ist vielmehr, dass der geltend gemachte Anspruch bereits entstanden ist (BAG 22. Oktober 2014 – 5 AZR 731/12 – Rn. 40, BAGE 149, 343; 27. Oktober 2010 – 7 ABR 36/09 – Rn. 13 mwN). Ein konkreter Anspruch auf Einladung zu einer Betriebsversammlung – zumal unter Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung – kann aber erst entstehen, wenn der Betriebsrat beschließt, eine solche zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen. In seinem Wortlautverständnis begegnete der Antrag daher Zulässigkeitsbedenken. Hingegen hat die Gesamtschwerbehindertenvertretung – nach einem gerichtlichem Hinweis – im Anhörungstermin vor dem Senat klargestellt, sie erstrebe die Feststellung einer Berechtigung, an den vom zu 2. beteiligten Betriebsrat einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen. Hierin liegt keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz grundsätzlich unzulässige Antragsänderung(vgl. auch BAG 14. März 2012 – 7 ABR 67/10 – Rn. 14 mwN). Vielmehr war der Antrag von Beginn an als Feststellungsbegehren in diesem Sinn auszulegen, zumal der zu 2. beteiligte Betriebsrat die nach dem Antragswortlaut erstrebte Einladungsverpflichtung gar nicht explizit bestritten und ausschließlich die zu 3. beteiligte Arbeitgeberin ein Teilnahmerecht der Antragstellerin an Betriebsversammlungen in schwerbehindertenvertretungslosen Betrieben grundsätzlich in Abrede gestellt hat.

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3. Die geltend gemachte Feststellung betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung hat auch das nach dieser Vorschrift erforderliche rechtliche Interesse daran, ihre – von der Arbeitgeberin ausdrücklich in Abrede gestellte – Berechtigung zur Teilnahme an den Betriebsversammlungen in der Filiale N durch richterliche Entscheidung alsbald feststellen zu lassen. Dem steht der in der arbeitsgerichtlichen Güteverhandlung am 11. November 2021 protokollierte Vergleich nicht entgegen (allg. zu den Rechtswirkungen eines Vergleichsabschlusses vgl. BeckOK ArbR/Roloff Stand 1. Dezember 2023 ArbGG § 83a Rn. 1 mwN). Es fehlt schon an einem wirksamen Abschluss des Vergleichs. Zwar können auch im Beschlussverfahren die Beteiligten nach § 83a Abs. 1 ArbGG zu Protokoll des Vorsitzenden einen Vergleich schließen. Dies setzt aber zum einen voraus, dass sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können und der Vergleich von allen am Verfahren Beteiligten geschlossen wird (GK-ArbGG/Ahrendt Stand Dezember 2023 § 83a Rn. 7; ErfK/Koch 24. Aufl. ArbGG § 83a Rn. 1). Zum anderen muss der Vergleich nach den Regelungen der §§ 160 ff. ZPO protokolliert werden (GMP/Spinner 10. Aufl. ArbGG § 83a Rn. 2). Vorliegend fehlt es jedenfalls an der Protokollierung der Zustimmung der Beteiligten. Der vom Vorsitzenden in der Güteverhandlung am 11. November 2021 protokollierte Vergleich leidet insoweit schon an einem Formfehler. Wird ein Vergleich in der mündlichen Verhandlung geschlossen, so ist er gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu protokollieren oder gemäß § 160 Abs. 5 ZPO dem Protokoll als Anlage beizufügen. Nach § 162 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Vergleich den Vergleichsparteien vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. Es handelt sich hierbei um zwingende Formerfordernisse; im Falle eines Verstoßes ist ein Vergleich unwirksam (BeckOK ZPO/Hoffmann Stand 1. Dezember 2023 ZPO § 794 Rn. 8; Musielak/Voit/Lackmann ZPO 20. Aufl. § 794 Rn. 10 unter Bezugnahme auf BGH 18. Januar 1984 – IVb ZB 53/83 – zu II 1 b der Gründe). Ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung vom 11. November 2021 wurde der Vergleich nicht vorgespielt und – von allen Beteiligten – genehmigt.

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II. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht nach § 83 Abs. 3 ArbGG im Verfahren neben der antragstellenden Gesamtschwerbehindertenvertretung den Betriebsrat der Filiale N und die Arbeitgeberin als Beteiligte gehört, welche in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Position betroffen sind.

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III. Der Antrag ist auch begründet. Aufgrund der ihr gesetzlich zugewiesenen Interessenvertretung ist die antragstellende Gesamtschwerbehindertenvertretung berechtigt, an den vom Betriebsrat der Filiale N einberufenen Betriebsversammlungen teilzunehmen.

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1. Nach § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX vertritt die Gesamtschwerbehindertenvertretung die Interessen der schwerbehinderten Menschen in Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe oder Dienststellen des Arbeitgebers betreffen und von den Schwerbehindertenvertretungen der einzelnen Betriebe oder Dienststellen nicht geregelt werden können, sowie die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist; dies umfasst auch Verhandlungen und den Abschluss entsprechender Inklusionsvereinbarungen. Nach § 178 Abs. 8 SGB IX kann die Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn ihre Mitglieder nicht Angehörige des Betriebs oder der Dienststelle sind.

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2. Danach hat eine im Unternehmen oder für den Geschäftsbereich mehrerer Dienststellen gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahmerecht an Betriebs- und Personalversammlungen in schwerbehindertenvertretungslosen Betrieben und Dienststellen, in denen schwerbehinderte Menschen tätig sind (ebenso Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 48a; offengelassen zu § 95 Abs. 8, § 97 Abs. 6 SGB IX aF BAG 11. September 2013 – 7 ABR 18/11 – Rn. 35). Das ergibt die Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

17

a) Eine entsprechende Teilnahmeberechtigung folgt bereits aus Wortlaut und Systematik von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX. Danach kommt der Gesamtschwerbehindertenvertretung – neben der näher ausgestalteten Zuständigkeit für betriebs- oder dienststellenübergreifende Angelegenheiten – eine Vertretung der „Interessen der schwerbehinderten Menschen“ zu, „die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“. Diese Interessenvertretung im sog. erstreckten Mandat (vgl. Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 32) ist nach dem Wortlaut der Norm weder daran gebunden, dass in dem Betrieb oder in der Dienststelle ohne Schwerbehindertenvertretung die nach § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX erforderliche Mindestzahl von fünf nicht nur vorübergehend beschäftigten schwerbehinderten Menschen erreicht ist (Mushoff in Hauck/Noftz SGB IX Stand April 2022 § 180 SGB IX Rn. 35), noch besteht sie nur für bestimmte Angelegenheiten. Ebenso wenig deutet der Wortsinn auf eine sonstige inhaltliche Beschränkung. Die Normkonzeption weist der Gesamtschwerbehindertenvertretung vielmehr im Sinn einer Ersatzzuständigkeit eine Rechtsstellung zu, welche die örtliche Schwerbehindertenvertretung innehätte, an deren Stelle sie tätig wird (ebenso Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 37; Isenhardt in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. § 180 SGB IX Rn. 18; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12; Ritz in Fuchs/Ritz/Rosenow SGB IX 7. Aufl. § 180 Rn. 17). Diese betriebs- und dienststellenbezogene eigene Kompetenz der Gesamtschwerbehindertenvertretung anstelle der Schwerbehindertenvertretung (so zur Vorgängerregelung bereits BAG 28. Juli 1983 – 2 AZR 122/82 – zu B II der Gründe, BAGE 43, 210) schließt das Recht ein, nach § 178 Abs. 8 SGB IX an Betriebsversammlungen (Personalversammlungen) in einem schwerbehindertenvertretungslosen Betrieb (in einer schwerbehindertenvertretungslosen Dienststelle), in dem schwerbehinderte Menschen tätig sind, teilzunehmen, um dort deren Interessen zu vertreten.

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b) Anderes folgt – entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin – nicht aus der Regelungssystematik von § 180 SGB IX. Der Umstand, dass der Gesetzgeber in § 180 Abs. 1 Satz 2 SGB IX für den Fall der Wahrnehmung der Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung durch die (einzige) Schwerbehindertenvertretung eine andere Formulierung gewählt hat („nimmt sie die Rechte und Pflichten … wahr“), lässt nicht darauf schließen, dass der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Ersatzzuständigkeit nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX bestimmte Aspekte der Interessenvertretung nicht zustehen sollen. Auch aus einem (Wortlaut-)Vergleich mit § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX lässt sich ein solcher Schluss nicht ziehen. In der Generalklausel des § 178 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind die grundlegenden Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung festgelegt und neben der Vertretung der Interessen schwerbehinderter Menschen in dem Betrieb oder der Dienststelle auch die Förderung deren Eingliederung in den Betrieb oder die Dienststelle und eine Beratungs- und Hilfestellungsfunktion angeführt. Wenn demgegenüber die in § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX geregelte Ersatzzuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung „nur“ auf eine Vertretung der Interessen der schwerbehinderten Menschen abhebt, besagt dies nichts über eine Begrenzung der auch in diesem Sinn weit formulierten Mandatserstreckung.

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c) Ebenso verfängt die Argumentation der Arbeitgeberin nicht, § 180 Abs. 7 SGB IX enthalte keinen Verweis auf § 178 Abs. 8 SGB IX, worin sich ausdrücke, dass der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen ihrer Ersatzzuständigkeit kein Teilnahmerecht an Betriebs- (oder Personal-)versammlungen zukommen soll. Damit werden die Normsystematik und Normhistorie verkannt.

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aa) Die Berechtigung zur Teilnahme an Betriebsversammlungen folgt bereits aus der (Ersatz-)Mandatszuweisung nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX. Es bedarf insoweit keiner weiteren Geltungsanordnung im Rahmen von § 180 Abs. 7 SGB IX. Mit dieser Norm werden Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung durch die Anordnung einer entsprechenden Anwendung von Vorschriften zur Wählbarkeit, zum Wahlturnus, zu den Wahlgrundsätzen sowie zur Amtsdauer, zur Hinzuziehung eines stellvertretenden Mitgliedes bzw. mehrerer stellvertretender Mitglieder, zur persönlichen Rechtsstellung von Vertrauenspersonen und zu Informations- und Beteiligungsrechten näher ausgestaltet, was schon kraft deren inhaltlicher Maßgaben bei der Gesamtschwerbehindertenvertretung in erster Linie deren Kompetenz bei betriebs- und dienststellenübergreifenden Angelegenheiten iSd. § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 1 SGB IX betrifft. Insofern ist es konsequent, dass § 180 Abs. 7 SGB IX nicht auf § 178 Abs. 8 SGB IX verweist, weil dem Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht eine betriebs- und dienststellenübergreifende Versammlung von Arbeitnehmern, hinsichtlich derer der Gesamtschwerbehindertenvertretung ein Teilnahme- und Rederecht mittels Regelungsverweis zuzusprechen wäre, fremd ist. Zugleich hat der Gesetzgeber – offenbar bewusst (aA wohl Cramer NZA 2004, 698, 705; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 178 Rn. 24) – davon abgesehen, der Gesamtschwerbehindertenvertretung ein originäres Teilnahmerecht an Betriebs- oder Personalversammlungen auch dann einzuräumen, wenn für den Betrieb oder für die Dienststelle eine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist.

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bb) Im Übrigen verweist § 180 Abs. 7 SGB IX desgleichen nicht auf § 178 Abs. 3 SGB IX, wonach der schwerbehinderte Mensch ua. bei einer Einsicht in seine Personalakte die Schwerbehindertenvertretung hinzuziehen kann. Auch das scheint vor dem Hintergrund der umfassenden Aufgabenzuweisung des § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX konsequent, denn „vertritt“ die Gesamtschwerbehindertenvertretung „die Interessen der schwerbehinderten Menschen, die in einem Betrieb oder einer Dienststelle tätig sind, für die eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist“, kann sie vom schwerbehinderten Menschen bei einer Personalakteneinsicht als Ersatz für die örtliche Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 3 SGB IX hinzugezogen werden (so ausdr. Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12). Die Anordnung einer entsprechenden Anwendung der Hinzuziehungsvorschrift wäre insoweit redundant. Zugleich hat der Gesetzgeber mit dem Verzicht auf eine Verweisung auf § 178 Abs. 3 in § 180 Abs. 7 SGB IX zum Ausdruck gebracht, dass in den Fällen, in denen aufgrund der Existenz einer Schwerbehindertenvertretung sichergestellt ist, dass ein schwerbehinderter Mensch bei der Einsichtnahme in seine Personalakte die (örtliche) Vertrauensperson hinzuziehen kann, nicht zusätzlich die Möglichkeit der Heranziehung der Gesamtschwerbehindertenvertretung bestehen soll.

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cc) Auch die Gesetzestexthistorie belegt unter Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialen ein Verständnis der Verweisungsregelung des § 180 Abs. 7 SGB IX in dem Sinn, dass diese an die originäre Zuständigkeit der Gesamtschwerbehindertenvertretung für betriebs- und dienststellenübergreifende Angelegenheiten iSd. Alt. 1 von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX – und nicht an ihre Ersatzzuständigkeit in vertretungslosen Organisationseinheiten iSd. Alt. 2 von § 180 Abs. 6 Satz 1 SGB IX – anknüpft. Die Verweisungsnorm hat ihren Ursprung in § 13 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes über die Beschäftigung Schwerbeschädigter vom 16. Juni 1953 (BGBl. I S. 389), das eine Zuständigkeit des – in der damaligen Diktion – „Hauptvertrauensmannes“ nach Satz 1 der Vorschrift auf solche Angelegenheiten beschränkte, „die die Gesamtheit der Betriebe oder mehrere Betriebe oder Verwaltungen des Arbeitgebers berühren und von den Vertrauensmännern der einzelnen Betriebe oder Verwaltungen nicht geregelt werden können“. Sie ist im Zuge der mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974 (BGBl. I S. 981) erfolgten Kompetenzerweiterung auch für vertretungslose Betriebe und Dienststellen fortgeführt worden, ohne dass in den Gesetzesmaterialien eine inhaltliche Modifikation der Verweisung im Sinn ihrer Erstreckung auf die Zuständigkeitserweiterung angedeutet ist (vgl. BT-Drs. 7/656). Entsprechendes gilt für nachfolgende Gesetzesnovellierungen, die hinsichtlich der Verweisungsnorm lediglich redaktionelle Anpassungen und nur bei der Bezugnahme auf eine Wahlvorschrift eine inhaltlich klarstellende Maßgabe beinhalten (vgl. Art. 2 Nr. 8 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234; zur Textgeschichte vgl. auch Isenhardt in Schlegel/Voelzke jurisPK-SGB IX 4. Aufl. § 180 SGB IX Rn. 1).

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d) Sinn und Zweck der Aufgabenzuweisung nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX gebieten ein Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebsversammlungen (Personalversammlungen) in Betrieben (Dienststellen) mit schwerbehinderten Beschäftigten ohne örtliche Schwerbehindertenvertretung ebenso wie normhistorische Erwägungen. Die der Gesamtschwerbehindertenvertretung zugewiesene Wahrnehmung von Interessen der schwerbehinderten Menschen in Betrieben und Dienststellen, in denen eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt werden kann oder nicht gewählt worden ist, wurde im Jahr 1974 eingeführt, um einen umfassenden und gleichmäßigen Schutz der schwerbehinderten Menschen sicherzustellen (Art. I Nr. 25 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Schwerbeschädigtenrechts vom 24. April 1974; BGBl. I S. 981). Die besondere Zuständigkeit und Aufgabenzuweisung erfasst nach dem verlautbarten Willen des Gesetzgebers „alle Fälle …, in denen Schwerbehinderte ohne eine solche Regelung auf den Schutz ihrer Interessen verzichten müßten“ (BT-Drs. 7/656 S. 33) und ist in diesem Sinn nicht nur inhaltlich unverändert fortgeschrieben (dazu Düwell in LPK-SGB IX 6. Aufl. § 180 Rn. 40; Pahlen in Neumann/Pahlen/Greiner/Winkler/Jabben SGB IX 14. Aufl. § 180 Rn. 12), sondern bekräftigt worden, wie die im Zuge der Novellierung des SGB IX im Jahr 2004 erfolgte (klarstellende) Anfügung von Halbs. 2 in (in der vormaligen Fassung § 97) Abs. 6 Satz 1 SGB IX zeigt (Art. 1 Nr. 23 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004, BGBl. I S. 606). Damit ist ein prinzipiell weites Verständnis der Interessenvertretung schwerbehinderter Beschäftigter in vertretungslosen Betrieben und Dienststellen durch die Gesamtschwerbehindertenvertretung vorgegeben, was deren Berechtigung zur Teilnahme an Betriebs- und Personalversammlungen einschließt. Anderenfalls entstünde eine mit der Normintention unvereinbare Schutzlücke. Zwar beziehen sich auch die allgemeinen Aufgaben von Betriebs- und Personalrat auf die Teilhabe (schwer-)behinderter Menschen im Betrieb und in der Dienststelle (vgl. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG; § 62 Nr. 4 BPersVG). Deren Trägerschaft einer Betriebs- oder Personalversammlung ist im Hinblick auf die Interessenvertretung schwerbehinderter Menschen aber gerade flankiert von einem besonderen Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung nach § 178 Abs. 8 SGB IX. Die in einem Betrieb oder in einer Dienststelle, für die keine Schwerbehindertenvertretung gewählt ist, tätigen schwerbehinderten Menschen müssten bei einer Betriebs- oder Personalversammlung auf den spezifischen Schutz ihrer Interessen verzichten, wenn die Gesamtschwerbehindertenvertretung an diesen Versammlungen nicht teilnehmen könnte.

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e) Das Nichtöffentlichkeitsprinzip von Betriebs- und Personalversammlung (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG; § 58 Abs. 1 Satz 1 BPersVG) schließt das Teilnahmerecht der Gesamtschwerbehindertenvertretung im Rahmen deren erstreckten Mandats nicht aus. Der grundsätzlich innerbetriebliche Charakter der Versammlungen erfordert es nicht, betriebsfremde Personen ausnahmslos von der Teilnahme auszuschließen (vgl. BAG 28. November 1978 – 6 ABR 101/77 – zu II 3 b der Gründe; Richardi/Annuß BetrVG 17. Aufl. § 42 Rn. 34; sa. Lunk Die Betriebsversammlung – das Mitgliederorgan des Belegschaftsverbandes S. 197). Das Prinzip der Nichtöffentlichkeit ist vielmehr flankiert von besonderen Teilnahmerechten betriebs-/dienststellenfremder Personen aufgrund betriebs- und (bundes-)personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen (zB § 46 Abs. 1 BetrVG; § 58 Abs. 2 Satz 1 BPersVG) und aufgrund der schwerbehindertenvertretungsrechtlichen Vorschrift von § 178 Abs. 8 SGB IX. Danach bestehen Teilnahme- und Rederechte auch dann, wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebs sind. Die mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23. April 2004 (BGBl. I S. 606) in das SGB IX eingefügte Regelung enthält eine Klarstellung für den Fall, dass Betriebe oder Dienststellen zum Zwecke der Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 4 SGB IX (vormals § 94 Abs. 1 Satz 4 SGB IX) zusammengefasst worden sind. Nach dem verlautbarten Regelungszweck kann „[h]ierdurch … die Schwerbehindertenvertretung auch an Betriebs- und Personalversammlungen in den Betrieben und Dienststellen teilnehmen, denen die Mitglieder (Vertrauensperson und stellvertretende Mitglieder) der Schwerbehindertenvertretung selbst nicht angehören“, womit „Bedenken im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit von Betriebs- und Personalversammlungen sowie Bedenken gegen ein Recht auf Teilnahme betriebsfremder Personen an solchen Versammlungen begegnet“ wird (so ausdrücklich Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss) BT-Drs. 15/2357 S. 25; vgl. dazu auch BAG 11. September 2013 – 7 ABR 18/11 – Rn. 40). Diese Wertung des Gesetzgebers ist im Fall des § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX ohne weiteres auf eine Teilnahme von betriebsfremden „Mitgliedern“ der Gesamtschwerbehindertenvertretung an Betriebs- und Personalversammlungen zu übertragen.

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3. Nach all dem hat die Antragstellerin als die im Unternehmen der Arbeitgeberin gewählte Gesamtschwerbehindertenvertretung aufgrund der ihr nach § 180 Abs. 6 Satz 1 Alt. 2 SGB IX zugewiesenen Kompetenz gemäß § 178 Abs. 8 SGB IX ein Teilnahmerecht an den vom Betriebsrat der Filiale N einberufenen Betriebsversammlungen. Bei dieser Filiale handelt es sich um einen Betrieb, in dem schwerbehinderte Menschen tätig sind, und für den eine Schwerbehindertenvertretung nicht gewählt ist. Die Gesamtschwerbehindertenvertretung kann ihr Teilnahmerecht nur wahrnehmen, wenn ihr die Einberufung einer Betriebsversammlung bekannt ist. Im Hinblick auf den zuletzt klargestellten Verfahrensgegenstand bedarf es keiner Erörterung, ob insoweit eine Mitteilungspflicht des Betriebsrats (oder dessen Vorsitzender) – ggf. in entsprechender Anwendung von § 46 Abs. 2 BetrVG – besteht und ob die Verletzung einer solchen (jedenfalls nicht von vornherein fernliegenden und im vorliegenden Verfahren vom Betriebsrat zudem nicht explizit bestrittenen betriebsverfassungsrechtlichen) Verpflichtung eine grobe Amtspflichtverletzung iSv. § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstellen könnte, hinsichtlich derer Rechtsfolgen der (Gesamt-)Schwerbehindertenvertretung allerdings nach dem Wortlaut von § 23 Abs. 1 Satz 1 BetrVG keine Antragsberechtigung zukäme.

        

    Schmidt    

        

    Hamacher    

        

    Klose    

        

        

        

    Wenckebach    

        

    Zwisler