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5 AZR 281/23

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 15. September 2023 – 4 Sa 383/23 – im Kostenpunkt sowie hinsichtlich der Ziffern II bis IV und soweit es unter Ziffer I 1 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne die Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto ausgeschlossen sei, aufgehoben.

2. Soweit das Landesarbeitsgericht unter Ziffer I 1 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt hat, dass eine Umbuchung des Zeitguthabens des Stundenkontos, des Feiertagskontos sowie des Kontos Freizeit aus Betriebsratstätigkeit ohne die Zustimmung des Klägers auf das Sollkonto ausgeschlossen sei, wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27. Mai 2022 – 1 Ca 6871/21 – zurückgewiesen.

3. Hinsichtlich der Ziffern II bis IV des Berufungsurteils wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.