Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Februar 2023 – 3 TaBV 26/21 – aufgehoben, soweit es die Beschwerde der Arbeitgeberin zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. November 2021 – 3 BV 17/21 – abgeändert und der Antrag des Betriebsrats auch insoweit abgewiesen.
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