Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 2. Juni 2023 – 10 Sa 690/22 – aufgehoben.
2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über Entgeltansprüche des Klägers und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit eines Darlehens zur Finanzierung seiner Schulung zum Flugzeugführer.
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Der Kläger ist seit dem 19. Juni 2017 bei der Beklagten als Flugzeugführer beschäftigt. Seine fliegerische Grundschulung zum Flugzeugführer hatte er auf der Grundlage eines mit der L GmbH (LFT) am 5. Juni 2009 abgeschlossenen Schulungsvertrags begonnen. Unternehmensgegenstand der LFT bzw. ihrer Rechtsnachfolgerin, der A GmbH (LAT), ist die Aus- und Weiterbildung fliegerischen Personals. Sie ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten.
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Der Schulungsvertrag, den der Kläger noch unter seinem vormaligen Familiennamen P abschloss, enthält ua. folgende Regelungen:
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„§ 1 |
Vertragsgegenstand |
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Gegenstand dieses Vertrages ist die fliegerische Grundschulung von Herrn P zum Flugzeugführer nach den Standards der L AG, F, durch die LFT. Diese beinhaltet die Vermittlung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten zum Erwerb der Lizenz Multi-Crew Pilot Licence MPL (A). Der Schulungsvertrag umfasst in diesem Fall die praktische Ausbildung der Core und Basic Phase im Rahmen des MPL Lehrplans sowie die theoretische ATPL (A)-Schulung und führt nicht zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence (MPL). |
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… |
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§ 10 |
Schulungskosten |
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(1) |
Herr P trägt von den Gesamtkosten grundsätzlich einen Eigenanteil von € 60.000,00. Dieser wird 12 Monate nach Schulungsbeginn fällig. Die restlichen Kosten der Schulung werden von der L AG, F, getragen, sofern nicht der Darlehensvertrag zwischen der L AG und Herrn P eine andere Kostentragungspflicht vorsieht. |
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… |
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§ 13 |
Weitere Schulungen zum Erwerb der Multi-Crew Pilot Licence |
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(1) |
Nach dem erfolgreichen Abschluß der in § 1 genannten theoretischen und praktischen Schulungen wird Herrn P von einer Gesellschaft, die unter den ‚Konzerntarifvertrag‘ fällt, im Hinblick auf ein Beschäftigungsverhältnis bei einer dieser Gesellschaften ein Schulungsvertrag für die Intermediate und Advanced Phase der MPL Ausbildung zum Erwerb der MPL (A) für ein Flugzeugmuster, das bei dieser Gesellschaft geflogen wird, angeboten. |
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(2) |
Ein solches Vertragsangebot erfolgt nur, sofern ein entsprechender Bedarf an Copiloten bei einer dieser Gesellschaften ausgewiesen wird, ein Tauglichkeitszeugnis im Sinne von § 2 Abs. (3) dieses Schulungsvertrages vorliegt und bis zu diesem Zeitpunkt ein zweifelsfreier Schulungsverlauf gemäß § 11 (5) gegeben bzw. eine Empfehlung von der DLH/DLR-Auswahlkommission erfolgt ist.“ |
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Ebenfalls unter dem 5. Juni 2009 schlossen die Parteien einen Darlehensvertrag. Dieser lautet auszugsweise:
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„§ 1 |
Darlehenssumme |
L gewährt dem Darlehensnehmer ein Darlehen. Die Darlehenssumme beträgt € 60.000,00 (in Worten: sechzigtausend). |
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§ 2 |
Zweckbindung/Auszahlung |
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Das Darlehen wird vollständig und ausschließlich für die Zahlung des Eigenanteils verwendet, den der Darlehensnehmer gemäß § 10 Abs. (1) des Schulungsvertrages mit der LFT zu tragen hat und welcher 12 Monate nach Schulungsbeginn zur Zahlung fällig wird. Die Ausschüttung des Darlehensbetrages erfolgt zwölf Monate nach Schulungsbeginn disagiofrei ausschließlich durch eine Zahlung an die LFT. Der Darlehensnehmer weist L hiermit unwiderruflich zu dieser Zahlung an. |
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§ 3 |
Zins/Tilgung |
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(1) |
Der Darlehensbetrag wird für die Dauer der Schulung und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns entsprechend § 10 Abs. (2) des Schulungsvertrages zins- und tilgungsfrei gestellt. |
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… |
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(6) |
Die Darlehenstilgung wird bis einschließlich des vierten Kalendermonats nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. (1) dieses Vertrages gestundet. Die für die ersten vier Monate angefallenen Zinsraten erhöhen die Darlehensschuld. Beginnend ab dem fünften Kalendermonat nach Aufnahme des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 3 Abs. (1) dieses Vertrages hat der Darlehensnehmer das Darlehen zu tilgen. … |
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§ 4 |
Fälligkeit/Zahlungsweise von Zins und Tilgung |
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Sowohl Zins- als auch Tilgungsraten werden zum Zeitpunkt der monatlichen Gehaltszahlung fällig und mit dieser verrechnet. |
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§ 5 |
Verzicht auf Darlehensforderung, Rückzahlung in besonderen Fällen |
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… |
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(6) |
Wird dem Darlehensnehmer aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten, wird L auf die Rückzahlung des Darlehens verzichten. |
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(7) |
Nimmt der Darlehensnehmer ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den ‚Konzerntarifvertrag‘ fällt, nicht an und verwendet die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft, so ist er zu einer Rückzahlung der tatsächlich entstandenen Schulungskosten, (derzeit in Höhe von € 110.000,00) verpflichtet. |
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§ 6 |
Vorzeitige Fälligkeit des Darlehens |
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… |
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(2) |
Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf von fünf Jahren aus anderen als den in § 5 genannten Gründen endet auch dieser Darlehensvertrag, ohne dass es einer gesonderten Erklärung der Parteien bedarf. In diesem Fall wird der noch nicht getilgte Teil des Darlehens in voller Höhe zur Rückzahlung sofort fällig. Als Beendigungsgrund kommt hier insbesondere die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Darlehensnehmer in Betracht. Das gleiche gilt, wenn der Darlehensnehmer ein Angebot über ein solches Cockpit-Arbeitsverhältnis innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren nach Beendigung des Schulungsverhältnisses nicht annimmt.“ |
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Die Beklagte und die LFT bzw. die spätere LAT verwendeten den Darlehensvertrag und den Schulungsvertrag gleichlautend als Vertragsgrundlagen bei Schulungen einer Vielzahl von Nachwuchsflugzeugführern.
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Die mit dem Schulungsvertrag vereinbarte Grundschulung dauert in der Regel ca. 23 Monate. Die vollständige MPL-Ausbildung erfordert die in § 13 des Schulungsvertrags bezeichneten weiteren Schulungen der Phase 3 (Flight Training, Intermediate Phase) und Phase 4 (Flight Training, Advanced Phase) sowie das sog. Line Flying Under Supervision (LIFUS). Dieses erfolgt regelmäßig im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses.
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Der Kläger setzte seine Ausbildung nach der Grundschulung fort, nachdem die Parteien am 25. April 2012 einen weiteren Schulungsvertrag geschlossen hatten. Dieser enthält ua. folgende Regelung:
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„§ 9 |
Schulungskosten |
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(1) |
Die Schulungskosten betragen € 55.000,-. Diese Kosten werden von der DLH getragen. |
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(2) |
Nimmt Herr P ein Arbeitsvertragsangebot der DLH nicht an, oder beendet er den Arbeitsvertrag vor Ablauf eines Beschäftigungsjahres, so ist Herr P zur Zahlung der angefallenen Schulungskosten verpflichtet.“ |
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Im Oktober 2013 trat der Kläger als Flugzeugführer in ein Arbeitsverhältnis zur G GmbH, einer Tochtergesellschaft der Beklagten, ein. Seither erbrachte er Zins- und Tilgungsleistungen gegenüber der Beklagten iHv. von monatlich 255,65 Euro. Seit dem 19. Juni 2017 wird er auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 14. Juni 2017 als Flugzeugführer bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte verrechnete seit Juli 2021 monatliche Raten iHv. 466,84 Euro mit dem Gehalt des Klägers.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, nicht zur Rückzahlung des zum Zweck der Finanzierung seiner Schulung zum Flugzeugführer gewährten Darlehens verpflichtet zu sein. Der Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag benachteilige ihn unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 BGB. Darlehens- und Schulungsvertrag bildeten ein rechtlich einheitliches Vertragskonstrukt, bei dem ihm aufgrund der bei Vertragsabschluss noch geltenden Operatorbindung das Kostenrisiko für eine wertlose Teilschulung auferlegt worden sei. Zudem führe die Regelung zur Kostentragung zu einer unzulässigen Bindung des Klägers an das Vertragsverhältnis mit der Beklagten bzw. ihrer Konzernunternehmen und verletze das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger hat in Abrede gestellt, dass die Beklagte den Darlehensbetrag an die LFT gezahlt hat.
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Der Kläger hat – soweit für die Revision von Bedeutung – beantragt,
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1. |
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 19.607,26 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und |
2. |
festzustellen, dass der Beklagten gegen ihn keine Ansprüche auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem am 5. Juni 2009 zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen „Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag“ zustehen. |
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Die Beklagte hat zu ihrem Antrag auf Abweisung der Klage die Auffassung vertreten, die vom Kläger in Anspruch genommenen Schulungsleistungen seien werthaltig und hätten ihm Vorteile auf dem Markt eröffnet. Angesichts der Kosten von 110.000,00 bis 140.000,00 Euro für eine vergleichbare Flugzeugführerschulung auf dem allgemeinen Markt sei eine Kostenbeteiligung von 60.000,00 Euro nicht unangemessen. Der Darlehensvertrag sehe auch keine unzulässige Bindungsfrist an die Beklagte vor. Dem Kläger habe es freigestanden, einen Anstellungsvertrag mit einer anderen Fluggesellschaft abzuschließen. Selbst wenn sich der Darlehensvertrag als unwirksam erwiese, sei der Kläger jedenfalls zum Wertersatz verpflichtet. Die LFT und die Beklagte hätten ihre vertraglichen Verpflichtungen aus dem Schulungsvertrag umfassend erfüllt. Dies schließe auch die Valutierung des Darlehensbetrags von 60.000,00 Euro ein, den die Beklagte an die LFT gezahlt habe.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage – soweit für die Revision von Bedeutung – stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten nicht zurückweisen. Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der Senat nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begründet ist. Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
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I. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei nach § 611a BGB zur Zahlung der einbehaltenen Vergütung des Klägers verpflichtet. Der Einbehalt sei zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger nicht nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB iVm. mit dem Darlehensvertrag zum Schulungsvertrag zur Zahlung der von der Beklagten beanspruchten Darlehensraten verpflichtet gewesen sei. Schulungsvertrag und Darlehensvertrag bildeten ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die Klauseln über die Kostenbeteiligung des Klägers gemäß § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und die Rückzahlungsverpflichtung hinsichtlich des zur Finanzierung der Schulung vereinbarten Darlehens in § 3 des Darlehensvertrags hielten einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. Sie benachteiligten den Kläger insbesondere deshalb unangemessen, weil er auch dann zur Kostenbeteiligung und Rückzahlung verpflichtet sei, wenn die Beklagte ihm aus betrieblichen Gründen nach der Grundschulung keine Fortsetzung der MPL-Ausbildung anbiete. Die bis dahin erworbene Teilschulung sei für ihn wertlos. Wegen der sog. Operatorbindung könne er die begonnene Ausbildung nicht bei einem anderen Anbieter fortsetzen.
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II. Die Begründung hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.
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1. Das Landesarbeitsgerichts hat zunächst zutreffend erkannt, dass Schulungsvertrag und Darlehensvertrag ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
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a) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auszugehen, wenn äußerlich selbständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sog. „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Ein einheitliches Rechtsgeschäft kann – bei einem dahingehenden Parteiwillen – auch dann vorliegen, wenn einzelne Rechtsgeschäfte in mehreren Urkunden niedergelegt sind und unterschiedlichen Geschäftstypen angehören. Die Geschäftseinheit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass an den Rechtsgeschäften verschiedene Personen beteiligt sind (vgl. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 17; BGH 9. Juli 1993 – V ZR 144/91 -). Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist aufgrund des objektiv erkennbaren Parteiwillens festzustellen. Als Ergebnis tatrichterlicher Würdigung unterliegt die diesbezügliche Auffassung des Landesarbeitsgerichts nur einer eingeschränkten Überprüfung (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 – Rn. 18; BGH 23. Februar 2010 – XI ZR 195/09 – Rn. 16).
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b) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts, im Streitfall sei von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auszugehen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Landesarbeitsgericht hat den Streitstoff umfassend, widerspruchsfrei und ohne Verstoß gegen Denk- und Erfahrungssätze gewürdigt und dabei insbesondere berücksichtigt, dass die Verträge in mehrfacher Hinsicht inhaltlich aufeinander Bezug nehmen (§ 2 des Darlehensvertrags und umgekehrt § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags). Der Umstand, dass es sich um eine dreiseitige Vertragsbeziehung handelt, steht der Annahme eines engen rechtlichen Zusammenhangs zwischen beiden Regelwerken nicht entgegen (ausf. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 18).
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2. Das Landesarbeitsgericht hat auch ohne Rechtsfehler erkannt, dass der einheitliche Vertrag einer AGB-Kontrolle anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB zu unterziehen ist.
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a) Auf den Vertrag findet § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls gemäß § 310 Abs. 3 BGB Anwendung. Der Kläger war als Flugschüler Verbraucher (vgl. zu Verbraucherverträgen mit Arbeitnehmern: BAG 20. Juni 2023 – 1 AZR 265/22 – Rn. 14 ff.; 19. Mai 2010 – 5 AZR 253/09 – Rn. 21 ff.). Es handelt sich um von der Beklagten und der LFT vorformulierte Vertragsbedingungen, die für eine Vielzahl von Verträgen verwendet wurden und auf deren Inhalt der Kläger keinen Einfluss nehmen konnte.
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b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB stehe einer Inhaltskontrolle nicht entgegen. Diese beschränkt sich auf Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hauptleistungen sind danach ausgenommen. Vertragliche Regelungen, die die Kostenbeteiligung und Rückzahlungsverpflichtung des Klägers zum Gegenstand haben (§ 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und § 3 des Darlehensvertrags), gestalten jedoch keine Hauptleistungspflichten des einheitlichen Vertrags, die die Durchführung der Schulung betreffen, sondern beziehen sich allein auf die Finanzierung des Erwerbs der MPL-Lizenz (ausf. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 21).
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3. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, die Bestimmungen in § 10 Abs. 1 des Schulungsvertrags und zur Rückzahlungspflicht in § 3 des Darlehensvertrags benachteiligten den Kläger unangemessen, beruht auf einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
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aa) Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Dazu bedarf es einer umfassenden Würdigung der beiderseitigen Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Bei der Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind Art und Gegenstand, Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 24; 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 – Rn. 26).
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bb) Vereinbarungen über die Beteiligung eines Arbeitnehmers an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung benachteiligen den Arbeitnehmer nicht generell unangemessen. Dies gilt auch für Klauseln, die eine unbedingte Kostenbeteiligung zum Gegenstand haben (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 25; 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 – Rn. 27).
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b) Das Landesarbeitsgericht ist danach rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, der Kläger werde unangemessen benachteiligt, weil er auch dann zur Rückzahlung verpflichtet sei, wenn die Beklagte ihm nach Abschluss der Grundschulung aus betrieblichen Gründen (§ 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags) keine Folgeschulung anbiete. Bei der Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen hat es – worauf die Revision zu Recht hinweist – übersehen, dass in diesem Fall der Rückzahlungsverzicht nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags greift (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 26).
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aa) Nach § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags verzichtet die Beklagte auf eine Rückzahlung des Darlehens, wenn dem Kläger aus betrieblichen Gründen, insbesondere mangels Bedarfs an Flugzeugführern, nicht innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung die Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angeboten wird. Werden dem Kläger aber keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten, dann wird ihm auch keine Übernahme in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis angetragen werden können, sodass der Kläger gemäß § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags keiner Rückzahlungspflicht unterliegt (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 27).
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bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts trägt der Vertragspartner der Beklagten kein unmittelbares wirtschaftliches Risiko, wenn ihm keine „weiteren Schulungen“ nach § 13 des Schulungsvertrags angeboten werden. Bis zu dem Angebot, ihn in ein Cockpit-Arbeitsverhältnis zu übernehmen, ist der Vertragspartner nicht zur Rückzahlung verpflichtet. § 3 Abs. 1 des Darlehensvertrags bestimmt, dass die Darlehensforderung für die Schulungsdauer und darüber hinaus bis zum Beginn eines Arbeitsverhältnisses als Flugzeugführer innerhalb oder außerhalb des L-Konzerns zins- und tilgungsfrei gestellt wird. Auch danach setzt die Rückzahlungspflicht nicht ein, bevor nicht dem Piloten, der auch die Phasen 3 und 4 der Schulung erfolgreich absolviert hat, ein Arbeitsvertrag angeboten wird (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 28).
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c) Die weitere Begründung des Landesarbeitsgerichts, die Grundschulung biete wegen der bei Abschluss der Verträge geltenden sog. Operatorbindung keine angemessenen Vorteile für den Vertragspartner, hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung ebenfalls nicht stand.
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aa) Das Landesarbeitsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, dass im Zeitpunkt des Vertragsschlusses für die Durchführung der MPL (A)-Ausbildung § 20 Abs. 2 Nr. 1 LuftVZO iVm. den Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten (Flugzeug) (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) galt.
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bb) Die Schlussfolgerung des Landesarbeitsgerichts, nach diesen Regelungen sei eine Fortsetzung der Ausbildung bei einem anderen Anbieter rechtlich nicht möglich gewesen, trifft indes nicht zu. Ein Wechsel der Flugschule während der Ausbildung war aufgrund der Bestimmungen über die Lizenzierung von Piloten von Flugzeugen (JAR-FCL 1 deutsch) vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 13a vom 27. Januar 2009) zumindest rechtlich nicht ausgeschlossen (ausf. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 31 ff.).
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d) Schließlich hält auch die Argumentation des Landesarbeitsgerichts, der zufolge im Rahmen der Gesamtabwägung der wechselseitigen Interessen zu berücksichtigen sei, dass durch § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrags ein unzulässiger „Bleibedruck“ ausgeübt werde, mit der gegebenen Begründung einer revisionsrechtlichen Kontrolle nicht stand.
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aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts können die Ausbildungskosten für den zweiten Schulungsteil iHv. 55.000,00 Euro nicht in die Angemessenheitskontrolle einbezogen werden. Der weitere Schulungsvertrag wurde am 25. April 2012 und damit deutlich nach dem ersten Schulungsvertrag und dem Darlehensvertrag vom 5. Juni 2009 abgeschlossen. Er stellt einen selbständigen Vertrag mit einer eigenständigen Rückzahlungsregelung (§ 9 Abs. 2) dar. Auf die Kostenregelung in der erst später getroffenen Regelung kommt es nicht an. Auszugehen ist bei der AGB-Kontrolle von den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (BAG 18. März 2008 – 9 AZR 186/07 – Rn. 29, BAGE 126, 187).
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bb) Soweit das Landesarbeitsgericht im Rahmen seiner Ausführungen zu § 6 Abs. 2 des Darlehensvertrags annimmt, dass während der „Bindungsdauer“ der Flugschüler, der die Grundausbildung durchlaufen hat, „wegen des Rückzahlungsrisikos anderweitigen Zwischenverdienst nicht erzielt“, ist dies in dieser Pauschalität unzutreffend. Richtig ist zwar, dass es im Interesse des Betroffenen liegt, sich bis zur Dauer von fünf Jahren bereit zu halten, um ein Angebot der Beklagten oder einer ihrer Konzerngesellschaften jederzeit ohne Weiteres annehmen zu können. Allerdings bedeutet dies weder rechtlich noch tatsächlich, dass während des fünfjährigen Zeitraums ein Zwischenverdienst nicht erzielt werden kann.
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III. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
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1. Die Rückzahlungsverpflichtung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, weil der Kläger sein Rückzahlungsrisiko nicht abschätzen konnte. Die Regelung in § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags verstößt nicht gegen das AGB-rechtliche Transparenzgebot, soweit sie den unbestimmten Rechtsbegriff der „betrieblichen Gründe“ verwendet (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 – Rn. 38 ff.).
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a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB kann sich die zur Unwirksamkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung führende unangemessene Benachteiligung daraus ergeben, dass die Vertragsklausel nicht klar und verständlich ist. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein. Danach muss die Klausel die tatbestandlichen Voraussetzungen und die Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für den Arbeitgeber als Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Zugleich dürfen die Anforderungen an die Konkretisierung einer Rückzahlungsvereinbarung nicht überzogen werden. Im Sinne eines Ausgleichs widerstreitender Interessen von Klauselverwender und Vertragspartner müssen die Angaben so beschaffen sein, dass der Vertragspartner sein Rückzahlungsrisiko abschätzen kann. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen darf sich juristischer Fachausdrücke und unbestimmter Rechtsbegriffe bedienen, soweit dies im konkreten Kontext nicht den Verständnishorizont des durchschnittlichen Vertragspartners übersteigt. Dies gilt auch für in AGB geregelte Rückzahlungsverpflichtungen (ausf. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 39 f.).
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b) Aus § 5 Abs. 6 des Darlehensvertrags iVm. § 13 Abs. 2 des Schulungsvertrags ist für den durchschnittlichen Darlehensnehmer zweifelsfrei erkennbar, dass seine Rückzahlungspflicht entfällt, wenn die Beklagte ihm aus in ihrer Sphäre liegenden Gründen innerhalb von fünf Jahren nach Beendigung der Schulung kein Cockpit-Arbeitsverhältnis anbietet. Die Verwendung des unbestimmten Begriffs trägt dem Umstand Rechnung, dass nicht von vornherein vollständig abzusehen ist, welche betrieblichen Gründe auftreten und diese deshalb nicht abschließend benannt werden können. Es liegt allein im Interesse des Klägers, dass nicht namentlich bezeichnete betriebliche Gründe zum Wegfall der Rückzahlungspflicht führen können. Das Merkmal der betrieblichen Gründe eröffnet deshalb für die Beklagte keinen ungerechtfertigten Beurteilungsspielraum (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 42).
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2. Die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes stehen der Wirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung ebenfalls nicht entgegen.
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a) Nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG hat der Ausbildende dem Auszubildenden die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist es nicht zulässig, den Auszubildenden zu verpflichten, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 1 BBiG für die Berufsbildung. Sie umfasst die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung, die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung. Die berufliche Fortbildung soll es ermöglichen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen (§ 1 Abs. 4 BBiG).
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b) Das BBiG zielt darauf ab, die finanziellen Belastungen, die dem Auszubildenden und seinen Eltern aus der Berufsausbildung erwachsen, möglichst gering zu halten. Der Zugang zu einer durch das Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildung soll nicht von dem finanziellen Leistungsvermögen und -willen des Auszubildenden abhängen. Aus diesem Grund legt die Rechtsprechung die Vorschriften der § 12 Abs. 2 Nr. 1 und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG weit aus und betont, dass dem Auszubildenden keine Kosten auferlegt werden dürfen, die ihm bei der Ausbildung entstehen (BAG 18. November 2008 – 3 AZR 192/07 – Rn. 23).
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c) Diese Grundsätze finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien keine Anwendung.
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aa) Die im Streitfall maßgebenden Vertragsbestimmungen unterfallen nicht dem Verbot, den Auszubildenden an den Kosten seiner Ausbildung zu beteiligen. Bei der fliegerischen Grundschulung handelt es sich zwar um einen Teil der Berufsausbildung iSd. § 1 Abs. 3 BBiG, nicht aber um den Teil einer betrieblichen Berufsausbildung. Auf eine rein schulische Berufsausbildung – wie die im Streitfall – ist der Zweite Teil des BBiG nicht anwendbar (BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 47 ff.).
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bb) Die Anwendbarkeit der § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG und § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG folgt auch nicht aus § 26 BBiG in seiner bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung (BBiG aF).
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(1) Diese Bestimmung ordnet die Anwendbarkeit der für das Berufsausbildungsverhältnis geltenden Vorschriften der §§ 10 bis 23 und § 25 BBiG für andere Vertragsverhältnisse unter der Voraussetzung an, dass es sich um Personen handelt, „die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben“. Eine Einstellung nach § 26 BBiG aF setzt voraus, dass der Vertragspartner durch ein Mindestmaß an Pflichtenbindung am arbeitstechnischen Zweck des Betriebs des anderen Teils mitwirkt (BAG 17. Juli 2007 – 9 AZR 1031/06 – Rn. 24, BAGE 123, 255 zur Vorgängernorm). Dies ist bei einer Flugausbildung an einer Flugschule nicht der Fall (vgl. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 50 ff.).
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(2) Zudem setzt § 26 BBiG aF voraus, dass es sich nicht um eine „Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes“ handelt. Vorliegend geht es um eine Berufsausbildung, nur eben nicht um eine betriebliche.
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IV. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist der Senat nicht in der Lage, eine abschließende Entscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Das Landesarbeitsgericht wird die Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erneut vorzunehmen haben. Im Hinblick auf die von Art. 12 Abs. 1 GG ausgehende Schutzfunktion muss die Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung unter Berücksichtigung der Beteiligung beider Parteien an den Kosten, des Grades der Werthaltigkeit der Ausbildung sowie des Umstands, dass Menschen im Ausbildungsalter ohne anderweitigen Abschluss durch die Beteiligung an Ausbildungskosten typischerweise in besonderer Weise belastet sind, beurteilt werden. Die Rückzahlungsverpflichtung wird umso eher noch als angemessen betrachtet werden können, je höher die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Teilschulung einzustufen ist (vgl. BAG 25. Januar 2022 – 9 AZR 144/21 – Rn. 46). Soweit das Landesarbeitsgericht – von seinem Standpunkt aus konsequent – nicht weitergehend geprüft hat, ob und inwieweit der Kläger durch die Teilnahme an der Grundschulung einen geldwerten Vorteil erlangt hat, den er innerhalb oder außerhalb eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten hätte nutzen können, wird es die erforderlichen Feststellungen zu treffen und in die Interessenabwägung einzubeziehen haben (vgl. BAG 5. September 2023 – 9 AZR 350/22 – Rn. 56 f.).
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2. Soweit das Landesarbeitsgericht im Rahmen der erneuten Interessenabwägung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Regelung in § 5 Abs. 7 des Darlehensvertrags abstellen sollte, wird es zu berücksichtigen haben, dass die dort genannten Kosten nicht „im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses“ zu zahlen sind. Nach dieser Vorschrift hat der Darlehensnehmer die tatsächlich entstandenen Schulungskosten nur dann zu tragen, wenn er ein Arbeitsvertragsangebot als Flugzeugführer bei einer Gesellschaft, die unter den Konzerntarifvertrag fällt, nicht annimmt und darüber hinaus die erworbenen Lizenzen für eine Erwerbstätigkeit bei einer anderen Fluggesellschaft verwendet. Die Zahlungspflicht trifft ihn also nur dann, wenn ihm die Möglichkeit gegeben wurde, ein Arbeitsverhältnis im Konzern der Beklagten einzugehen und er aus dem Erwerb der von der Beklagten mitfinanzierten Lizenz bei einer anderen Fluggesellschaft wirtschaftlichen Nutzen zieht.
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3. Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu prüfen haben, ob es auf die streitige Frage der Valutierung des Darlehens ankommt (ausf. zur Relevanz der Valutierung im Fall der Wirksamkeit der Rückzahlungspflicht BAG 16. April 2024 – 9 AZR 199/23 – Rn. 46 ff.). Feststellungen zur Verfügungsstellung des Darlehens hat das Landesarbeitsgericht bisher nicht getroffen. Der Vortrag der Beklagten, wie das Darlehen zwischen den Gesellschaften behandelt wurde, bedürfte für den Fall, dass es auf die Valutierung ankäme, näherer Aufklärung.
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4. Sofern das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die unwirksamen Vertragsklauseln als Rechtsgrund für eine Leistung iSv. § 812 Abs. 1 BGB ausscheiden, kann sich ein solcher nicht daraus ergeben, dass die Beklagte ihrerseits einen bereicherungsrechtlichen Anspruch auf Wertersatz gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 2. Alt., § 818 Abs. 2 BGB hätte. Die Unwirksamkeit der Klauseln würde nicht dazu führen, dass die Schulungsvereinbarung auch insgesamt unwirksam würde (§ 306 Abs. 1 BGB), sodass keine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Mit Sinn und Zweck der AGB-Kontrolle wäre es nicht vereinbar, wenn der Verwender unwirksamer Klauseln über den Weg des Bereicherungsrechts dennoch sein Ziel erreichen könnte (BAG 10. Mai 2016 – 9 AZR 434/15 – Rn. 42; 28. Mai 2013 – 3 AZR 103/12 – Rn. 28).
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