Die mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesarbeitsgericht sind öffentlich. Besuchergruppen können nur nach vorheriger schriftlicher Anmeldung an einer Sitzung teilnehmen.
Geben Sie bitte bei Ihrer Anfrage den Ansprechpartner oder die Ansprechpartnerin, Ihre E-Mail-Adresse bzw. Postanschrift sowie Ihre Telefonnummer an.
Einzelpersonen können ohne vorherige Anmeldung an mündlichen Verhandlungen im Bundesarbeitsgericht teilnehmen. Auch hier empfehlen wir jedoch eine schriftliche Anmeldung.
Ist zu einer Sitzung eine größere Zahl von Zuhörern oder Vertretern der Medien zu erwarten, werden Platzkarten ausgegeben. Das jeweilige Verfahren wird im Einzelfall geregelt.
Für den Sitzungsbesuch am Bundesarbeitsgericht gibt es zwar keine gesonderte Kleiderordnung, aus Respekt vor der Rechtsprechung und angesichts der Bedeutung, die diese für die Betroffenen hat, ist es jedoch angemessen, eine offizielle und dem Anlass entsprechende Bekleidung zu tragen. Während der Sitzung ist Telefonieren (bitte Mobiltelefon ausschalten!), Essen und Trinken nicht gestattet. Das Gebäude des Bundesarbeitsgerichts einschließlich des Innenhofes ist rauchfrei.
Foto- und Filmaufnahmen im Sitzungssaal sind nur durch Medienvertreter und in der Regel nur vom Einzug des Senats gestattet. Eine gesonderte Akkreditierung ist hierfür nicht erforderlich. Wir bitten bei Interesse um einen Hinweis an die Pressestelle (pressestelle@bundesarbeitsgericht.de).
Ist die Aufnahme der Verkündung einer Entscheidung in Bild und Ton zugelassen (§ 169 Abs. 3 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz [GVG] iVm. § 72 Abs. 6 Arbeitsgerichtsgesetz [ArbGG]), wird dies in der Terminvorschau gesondert bekannt gegeben. Mit der Veröffentlichung beginnt das Akkreditierungsverfahren.
Anregungen für eine Zulassung können an die Pressestelle gerichtet werden. Nach 10 Uhr des Vortags der Sitzung kann eine Beschlussfassung und Akkreditierung nicht mehr gewährleistet werden. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Entscheidung in der Sache nicht notwendig noch am Tag der mündlichen Verhandlung verkündet wird. Der erkennende Senat beraumt in diesem Fall einen gesonderten Verkündungstermin an.
Ob die angegebenen Termine bestehen geblieben sind, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen Senatsgeschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts.
Bevorstehende Sitzungstage
Die in der Tabelle aufgeführten Sitzungstage können nach Terminen gefiltert werden, für die ein Vorbericht existiert. Dabei handelt es sich um Verfahren, die nach Auffassung der erkennenden Senate von besonderem Interesse sind und zu denen nach der Verkündung einer Entscheidung eine Pressemitteilung veröffentlicht wird. Setzen Sie dafür in der Box „Termine filtern“ einen Haken neben der Rubrik „Mit Vorberichten“ und klicken Sie auf die darunter befindliche Schaltfläche „Termine filtern“.
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Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
27.03.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 117/24
-
Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
27.03.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 117/24
-
Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren
27.03.2025
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 123/24
-
Entschädigungsanspruch (AGG)
27.03.2025
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 139/24
-
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Karenzentschädigung - Berechnung - Berücksichtigung von Mitarbeiterbeteiligungen - virtuelle Unternehmensbeteiligungen - internationale Zuständigkeit
Nachvertragliches Wettbewerbsverbot – Karenzentschädigung – Berechnung – Berücksichtigung von Mitarbeiterbeteiligungen – virtuelle Unternehmensbeteiligungen
T. (NEUWERK, Hamburg)
./.
H. GmbH (DLA Piper UK LLP, Hamburg)
– 8 AZR 63/24 –
Die Parteien streiten über die Höhe einer Karenzentschädigung.
Die Beklagte betreibt eine Internetplattform, über die Ferienunterkünfte vermittelt werden. Sie hatte mehrere Optionsprogramme aufgestellt, in deren Rahmen sie ausgewählten teilnehmenden Mitarbeitenden sog. virtuelle Optionen gewährte. Sie erteilte dem Kläger für den Monat Oktober 2021 eine Entgeltabrechnung, in der bezogen auf „Virtual Shares“ ein Bruttobetrag iHv. 161.394,79 Euro ausgewiesen wurde; mit der Bezeichnung „Einbehalt Virtual Shares“ wurde ein Betrag iHv. 75.038,15 Euro vom Nettolohn in Abzug gebracht. Der Kläger erhielt im Oktober 2021 insgesamt 8.635 „class A shares“ der H. SE. Im Januar 2022 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag. Danach vereinbarten sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 30. Juni 2022 und begrenzten das arbeitsvertraglich vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2022. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 monatlich eine Karenzentschädigung iHv. 4.166,66 Euro brutto.
Der Kläger verlangt eine höhere Karenzentschädigung und berechnet diese ausgehend von seinem jährlichen Festgehalt, einer „virtuellen Unternehmensbeteiligung (VSOP)“, ausgezahlt im Oktober 2021 iHv. 161.394,79 Euro, und einer weiteren, im August 2022 zu zahlenden VSOP iHv. 96.230,00 Euro. Da es sich bei den virtuellen Anteilen um wechselnde Bezüge iSd. § 74b Abs. 2 HGB handele, seien diese mit dem Durchschnitt – berechnet auf einen Zeitraum von 33 Monaten (Dauer des Arbeitsverhältnisses vom 1. Oktober 2019 bis 30. Juni 2022) – zu berücksichtigen. Hiernach betrage das für die Ermittlung der Karenzentschädigung maßgebliche monatliche Einkommen 16.140,14 Euro, woraus sich eine monatliche Karenzentschädigung iHv. 8.070,07 Euro berechne. Den sich ergebenden monatlichen Differenzbetrag iHv. 3.903,41 Euro macht er mit seiner Klage für die Monate Juli 2022 bis Oktober 2022 geltend – insgesamt 15.613,64 Euro. Die Beklagte ist der Auffassung, die virtuellen Optionen seien bei der Berechnung der Karenzentschädigung nicht zu berücksichtigen.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 9.781,52 Euro brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen der Parteien ganz überwiegend zurückgewiesen und die Revision für beide Parteien zugelassen. Es hat – wie das Arbeitsgericht – die im Oktober 2021 ausgezahlten 161.394,79 Euro aus dem VSOP in die Berechnung einfließen lassen, hingegen die im August 2022 zu zahlenden 96.230,00 Euro nicht berücksichtigt. Mit den von beiden Parteien eingelegten Revisionen wenden sich diese gegen die Berücksichtigung der im Oktober 2021 gezahlten 161.394,79 Euro (Beklagte) bzw. fordern die weitergehende Berücksichtigung der 96.230,00 Euro aus dem VSOP (Kläger).
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Januar 2024 – 3 Sa 462/23 –
03.04.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 156/24
-
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
03.04.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 156/24
-
Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage - Kenntnis der Arbeitnehmerin von ihrer Schwangerschaft
03.04.2025
10:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 178/24
-
Probezeitkündigung eines schwerbehinderten Menschen - Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX
03.04.2025
11:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 72/24
-
Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für den Rechtsstreit über eine Kündigung eines in einer konsularischen Vertretung beschäftigten Mitarbeiters auch wegen des Entzugs des Sicherheitsstatus
16.04.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 81/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
16.04.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 81/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
16.04.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 109/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Verlegen von Heizungsschläuchen für Fußbodenheizungen)
16.04.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 80/24
-
In der Kryptowährung Ether zu zahlende Provisonsansprüche
Provisionsanspruch – Kryptowährung – Notwendigkeit der Angabe einer Wallet
Z. (RAe. Rechtsanwälte SNP Schlawien, Stuttgart)
./.
P. GmbH (RAe. Schork Kauffmann Bremenkamp, Karlsruhe)
– 10 AZR 80/24 –
Die Parteien streiten – soweit für die Revision von Interesse – über die Zahlung von Provisionen für die Monate Februar und März 2020 in der Kryptowährung Ether (ETH).
Die Beklagte ist ein Unternehmen der Online-Marketingbranche, das sich insbesondere mit Kryptowährungen und Blockchain befasst. Die Klägerin war zunächst aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bis 30. September 2019 als Werkstudentin in der Funktion einer Jr. Projektmanagerin zu einer monatlichen Bruttovergütung von 960,00 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält ua. folgende Bestimmung: „(1) Partner-Akquise + Sales wird mit einer zusätzlichen Provisions-Staffel vergütet. 10 % für NEW Businesses bis 2.500 EUR monatliches Volumen. (…) Zahlung der Provision in Crypto ETH.“ Das Arbeitsverhältnis wurde über den 30. September 2019 hinaus fortgesetzt. Mit Arbeitsvertrag vom 1. April 2020 wurde eine Tätigkeit der Klägerin als Jr. Key-Accountmanager/Partnermanager vereinbart; zum Abschluss einer neuen Provisionsvereinbarung kam es nicht. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Eine Übertragung von ETH erfolgte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht. Die Adresse einer für die Übertragung erforderlichen Wallet teilte die Klägerin der Beklagten im August 2020 mit. Mit der letzten Gehaltsabrechnung für Dezember 2021 rechnete die Beklagte Provisionsansprüche iHv. 15.166,16 Euro brutto ab und zahlte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag aus. Eine Abrechnung der einzelnen Provisionsansprüche erfolgte nicht.
Mit ihrer Klage macht die Klägerin zuletzt noch Provisionen für die Monate Februar und März 2020 geltend. Sie vertritt die Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf 64,315 ETH zu. Dieser sei um die von der Beklagten überwiesenen Provisionszahlungen in Euro mit dem am 31. Dezember 2021 geltenden Wechselkurs in ETH (4,687 ETH) in Abzug zu bringen, ebenso um den Wert zweier privater Wallets, die ihr während des Arbeitsverhältnisses übertragen worden seien. Insgesamt verbleibe ein Anspruch iHv. 54,596 ETH. Die entsprechend errechneten monatlichen Eurobeträge seien zum Wechselkurs des jeweiligen Fälligkeitszeitpunkts in ETH umzurechnen. Die Bruttoprovisionszahlung in EURO habe sie nicht an Erfüllung statt angenommen. Die Beklagte meint, die berechtigten Provisionsforderungen habe sie erfüllt. Maßgeblich sei das taggenaue Äquivalent zum Eurokurs bezogen auf den Fälligkeitszeitpunkt der Provisionen. Der auf die Übertragung der Ether-Einheiten gerichtete Klageantrag sei bereits unzulässig.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 26,706 ETH verurteilt und die Klage hinsichtlich der Provisionsansprüche im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung teilweise abgeändert und
die Beklagte im Ergebnis zur Übertragung von 19,194 ETH verurteilt. Mit der ausschließlich von der Beklagten eingelegten Revision begehrt diese die Abweisung der Klage in vollem Umfang.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Kammern Mannheim -, Urteil vom 10. April 2024 – 19 Sa 29/23 -
24.04.2025
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 172/24
-
Anspruch einer Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor/Pflegefachkraft im Funktionsdienst auf eine Zulage nach § 3 Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
24.04.2025
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 172/24
-
Anspruch einer Fachkrankenschwester im Herzkatheter-Labor/Pflegefachkraft im Funktionsdienst auf eine Zulage nach § 3 Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
24.04.2025
10:00 Uhr
6. Senat
6 AZR 173/24
-
Anspruch einer Fachkrankenschwester in der Anästhesie/Pflegefachkraft im Funktionsdienst auf eine Zulage nach § 3 Tarifvertrag Diakonie Niedersachsen
24.04.2025
10:45 Uhr
6. Senat
6 AZR 208/24
-
Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Zeitgutschrift auf das Arbeitszeitkonto
Tarifliche Besitzstandsrente – mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts – Anerkennung von Erziehungszeiten als Wartezeit
W. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
D. AG (RAe. LM Law, München)
– 3 AZR 65/24 –
Die Parteien streiten über die Anerkennung von Erziehungszeiten als Wartezeit bei einer tariflich geregelten Besitzstandsrente.
Seit dem 28. Juni 1990 bestand zwischen der Klägerin und der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis, für das kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost, insbesondere der Versorgungstarifvertrag (VTV) galten. Der VTV verwies bezüglich der Versicherungsbedingungen auf die Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP-Satzung). In der VAP-Satzung steht ua.: „§ 34 Anspruch auf Versorgungsrente und Versicherungsrente (1) Tritt bei dem Versicherten, der die Wartezeit (§ 35) erfüllt hat, der Versicherungsfall (§ 36 I) ein und ist er in diesem Zeitpunkt a) pflichtversichert, hat er Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte (…) § 35 Wartezeit (1) Die Wartezeit ist nach einer Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren erfüllt. Versicherungszeit sind Umlagemonate und die Zeit der freiwilligen Versicherung.“ Die Beklagte führte im Rahmen der Pflichtversicherung die entsprechenden Umlagen zum Arbeitsentgelt der Klägerin an die Versorgungsanstalt ab, nicht jedoch für die Zeiten ihres Erziehungsurlaubs in der Zeit vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996. Im Zusammenhang mit der Privatisierung der damaligen Deutschen Bundespost wurde die betriebliche Altersversorgung der Beklagten durch neue Regelungen abgelöst. Insbesondere wurde mit Tarifvertrag Nr. 18 vom 28. Februar 1997 der VTV mit Ablauf des 30. April 1997 außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig trat zum 1. Mai 1997 der Tarifvertrag zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung in Kraft (TV BZV), der eine besondere Besitzstandskomponente regelte, die den Besitzstand gemäß des bis zum 30. April 1997 geltenden VTV abbildete, ergänzt um eine modifizierte Betriebsrente. Die Besitzstandswahrungskomponente des TV BZV vom 28. Februar 1997 wurde später durch Tarifvertrag modifiziert und ist seitdem als sog. Besitzstandsbetrag ausgestaltet. Die hierzu gehörigen aktuellen Regelungen des TV BZV (Tarifvertrag Nr. 18) vom 28. Februar 1997 idF vom 1. Januar 2016 lauten ausschnittsweise wie folgt: Der Besitzstandsbetrag wird nur gewährt, wenn am 31. Dezember 2001 eine Anwartschaft auf Besitzstandswahrungskomponente bestand.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihre Erziehungszeiten vom 26. Februar 1992 bis zum 26. November 1996 als Wartezeit bei der Berechnung der Besitzstandsrente anzuerkennen. Sie meint, dass die Erziehungszeiten bei der Wartezeit iSd. § 35 VAP-Satzung anzuerkennen seien, mit der Folge, dass ihr eine Besitzstandsrente im Falle der Post-Beschäftigungsunfähigkeit zustünde, die bei einem Eintritt des Versorgungsfalls ca. 80,00 Euro pro Monat betragen würde. Dass nach § 2 TV Nr. 18 der Besitzstandsbetrag nur gezahlt werde, wenn am 31. Dezember 2001 eine Anwartschaft auf eine Besitzstandskomponente nach der VAP-Satzung bestanden hat, sei nicht rechtens, denn die Nichtberücksichtigung von Erziehungszeiten sei eine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da hauptsächlich Frauen diese Erziehungszeiten in Anspruch nähmen und eine Rechtfertigung für die Nichtberücksichtigung nicht gegeben sei. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei gegeben. Im Rahmen der Betriebsrente Post werde die gesetzliche Elternzeit explizit bei der Erfüllung der Wartezeit anerkannt. Die Beklagte vertritt dagegen die Rechtsauffassung, dass die vorliegende Rechtsfrage bereits durch die Entscheidung des Senats vom 20. April 2010 – 3 AZR 370/08 – zu ihren Gunsten geklärt worden sei. Eine Berücksichtigung des Erziehungsurlaubs bei der Berechnung der Besitzstandsrente ergebe sich weder aus den tarifvertraglichen Regelungen noch aus dem Vorgaben des AGG noch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Ein Arbeitgeber müsse dann keine Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung leisten, wenn das Arbeitsverhältnis, wie im Falle des Erziehungsurlaubs, im Ganzen ruhe. Zudem habe sich die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung zum 1. Mai 1997 bei der Klägerin nicht wie von ihr behauptet „anspruchsvernichtend“ ausgewirkt, denn die Versicherungszeiten in der damaligen VAP-Versorgung seien in die neue Altersversorgung mit einem Faktor 1,4 überführt worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 28. November 2023 – 7 Sa 206/23 –
08.05.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 294/24 (F)
-
Auskunft und Kopien bzgl. personenbezogener Daten - Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
08.05.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 294/24 (F)
-
Auskunft und Kopien bzgl. personenbezogener Daten - Schadensersatz wegen datenschutzrechtlicher Verstöße
08.05.2025
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 209/21
-
Immaterieller Schadensersatz im Zusammenhang mit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die vormalige Konzernmutter der Arbeitgeberin
Schadensersatz nach der DSGVO – Übermittlung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber an die Konzernmutter
K. (RAe. Eberhard, Herfert, Zäh, Reutlingen)
./.
K. GmbH (RAe. Bird & Bird, Frankfurt am Main)
– 8 AZR 209/21 –
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen einer Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen im Arbeitsverhältnis immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO zu zahlen. Der Kläger macht zuletzt ausschließlich geltend, die Beklagte habe entgegen den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung im cloudbasierten Personal-Informationsmanagementsystem „Workday“ (im Folgenden Workday) seine Daten unrechtmäßig verarbeitet. Bei der Beklagten bestand eine sogenannte „Duldungs-Betriebsvereinbarung über die Einführung von Workday“ (im Folgenden BV Duldung). Mit der BV Duldung hatte der bei der Beklagten gebildete Betriebsrat einer vorläufigen Inbetriebnahme von Workday zu Testzwecken zugestimmt. Nach der Anlage 2 zur BV Duldung dürfen Personalnummer, Nachname, Vorname, Telefonnummer, Eintrittsdatum, Konzern Eintrittsdatum, Arbeitsort, Firma (K/Dental), Arbeitsort, Firma, geschäftliche Telefonnummer und geschäftliche E-Mail-Adresse an Workday übermittelt werden. Die Beklagte übermittelte darüber hinaus weitere personenbezogene Daten des Klägers an Workday (Gehaltsinformationen, die private Wohnanschrift, Geburtsdatum, Alter, Familienstand, die Sozialversicherungsnummer und seine Steuer-ID). Der Kläger hat – soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse – die Beklagte auf Zahlung immateriellen Schadensersatzes nach der DSGVO in Anspruch genommen. Er hat geltend gemacht, die Beklagte sei datenschutzrechtlich nicht befugt gewesen, ihn betreffende personenbezogene Daten in das System Workday zu übertragen. Demgegenüber meint die Beklagte, die Übermittlung der Daten sei rechtmäßig gewesen. Dies ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 DSGVO, § 26 Abs. 1 BDSG bzw. nach § 26 Abs. 4 BDSG iVm. der Betriebsvereinbarung bzw. aus § 26 Abs. 1 BDSG bzw. Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Es sei unklar, worin der immaterielle Schaden des Klägers liegen solle. Nicht jede empfundene Unannehmlichkeit ohne ernsthafte Beeinträchtigung für das Selbstbild oder das Ansehen einer Person könne als Schaden gelten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Revision. Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat den Gerichtshof der Europäischen Union am 22. September 2022 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 287 AEUV ersucht, Fragen nach der Auslegung von Art. 88 Abs. 1 DSGVO sowie § 26 Abs. 4 BDSG zu beantworten, was dieser – nach teilweiser Aufhebung des Vorlagebeschlusses durch Beschluss vom 25. April 2024 – mit Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-65/23 – tat.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2021 – 17 Sa 37/20 –
08.05.2025
11:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 299/24
-
Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - abgelehnter Bewerber - Benachteiligung wegen des Alters - Überschreiten der Regelaltersgrenze - Bewerbung bei einem anderen Arbeitgeber - Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung - fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch
14.05.2025
09:30 Uhr
5. Senat
5 AZR 188/24
-
Überstundenvergütung und -zuschläge TV-Ärzte/VKA
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
14.05.2025
09:30 Uhr
5. Senat
5 AZR 188/24
-
Überstundenvergütung und -zuschläge TV-Ärzte/VKA
14.05.2025
10:30 Uhr
5. Senat
5 AZR 215/24
-
Gutschrift der Umkleidezeiten auf dem Arbeitszeitkonto im Fall von Abwesenheitszeiten aufgrund von Urlaub und Krankheit (Auslegung § 11 MTV)
20.05.2025
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 11/24
-
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
20.05.2025
09:00 Uhr
1. Senat
1 ABR 11/24
-
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
1 ABR 14/24
-
Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung einer Arbeitnehmerin - Unterrichtung des Betriebsrats
20.05.2025
12:00 Uhr
1. Senat
1 AZR 35/24
-
Kürzung eines Vergütungssockelbetrags aufgrund einer Betriebsvereinbarung - Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG - Zustandekommen der Betriebsvereinbarung
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 278/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 278/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 303/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 291/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 290/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 289/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 282/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 281/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 280/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 279/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 166/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 167/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
09:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 277/24
-
Inflationsausgleichsprämie - Bezugnahmeklausel - Anwendung des Tarifvertrags über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise auf ein Arbeitsverhältnis
21.05.2025
10:00 Uhr
4. Senat
4 AZR 267/24
-
Nach Betriebsübergang anzuwendende Tarifverträge
6 AZR 161/24
-
Verlängerung der Stufenlaufzeit nach einem tariflich festgelegten Stichtag für alle nach dem Stichtag neu Eingestellten - mittelbare Diskriminierung von befristet Beschäftigten? - Bildung von Vergleichsgruppen bei der Ermittlung einer mittelbaren Diskriminierung - Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten im Zuge der Rückführung ausgegliederter Beschäftigten zur Konzernmutter.
Verlängerung der Stufenlaufzeit nach einem tariflich festgelegten Stichtag für alle nach dem Stichtag neu Eingestellten – Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten
T. (DGB Rechtsschutz GmbH, Kassel)
./.
D. AG (RAe. Görg, Köln)
– 6 AZR 161/24 –
Die Parteien streiten darüber, ob die Stufenlaufzeit für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis wie das des Klägers aufgrund einer Befristung nach dem 30. Juni 2019 neu begründet wurde, wirksam tarifvertraglich verlängert worden ist.
Der Kläger ist seit dem 1. September 2017 als Verbundzusteller bei der Beklagten, der Deutsche Post AG, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zunächst auf den 30. Juni 2019 befristet und ist dann bis längstens 7. Dezember 2019 mit Sachgrund erneut befristet verlängert worden. Aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 25. Oktober 2019 ist der Kläger seit 1. November 2019 unbefristet beschäftigt. Der Im Zuge der Reintegration von 48 Regionalgesellschaften durch Verschmelzung auf die Beklagte schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft ver.di den Tarifvertrag Nr. 200 bezüglich der Änderung des Entgelttarifvertrags (ETV-DP AG) für bei der Deutschen Post AG ab dem 1. Juli 2019 neu begründete Arbeitsverhältnisse. In diesem Tarifvertrag ist § 4 Abs. 1 ETV-DP AG dahin geändert worden, dass die Stufenlaufzeit für das Erreichen der Gruppenstufe 1 bzw. 2 für die Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni 2019 „neu begründet“ worden ist, verlängert worden ist (§ 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF). In einer Erklärung zur Ergebnisniederschrift vom 22. März 2019 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses ua. auch dann vorliegt, wenn sich – wie im Fall des Klägers – ein unbefristetes Arbeitsverhältnis an ein bisheriges befristetes Arbeitsverhältnis anschließt. Die Beklagte vergütet den Kläger unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit seit dem 1. September 2017 nach wie vor aus der Gruppenstufe 1.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Vergütungsdifferenz zwischen den Gruppenstufen 1 und 2 seiner Entgeltgruppe für die Zeit von Juli bis Dezember 2022 und für März bis April 2023 sowie die Feststellung, dass sich seine Zuordnung zu den Gruppenstufen der Entgeltgruppe nach § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG richtet. Er ist der Auffassung, er müsse als „Alt-Arbeitnehmer“ § 4 Abs. 1 Buchst. a ETV-DP AG unterfallen und deshalb von den für diesen Personenkreis nach wie vor kürzeren Stufenlaufzeiten profitieren. Er erkennt in der Anwendung des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG nF auf ihn eine unzulässige mittelbare Diskriminierung befristet Beschäftigter. Die Beklagte meint demgegenüber, der Kläger falle unter den Personenkreis des § 4 Abs. 1 Buchst. b ETV-DP AG und unterliege deshalb längeren Stufenlaufzeiten. Eine mittelbare Benachteiligung durch die streitbefangene Tarifregelung liege bei korrekter Bildung der Vergleichsgruppen nicht vor. Eine etwaige Ungleichbehandlung sei jedenfalls durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage.
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18. April 2024 – 18 Sa 1057/23 –
21.05.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 121/24
-
Inflationsausgleichsprämie
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
21.05.2025
10:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 121/24
-
Inflationsausgleichsprämie
21.05.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 145/24
-
Inflationsgeldanspruch aus dem Entgelttarifvertrag der Chemischen Industrie für Nordrhein-Westfalen Tarifbezirk Nordrhein vom 28. Oktober 2022 bei Krankengeldbezug
21.05.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 240/24
-
Inflationsausgleichsprämie bei Krankengeldbezug
21.05.2025
13:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 47/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft
22.05.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 2/24
-
Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung anlässlich einer Versetzung - Beschlussfassung des Betriebsrats
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
22.05.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 2/24
-
Zustimmung des Betriebsrats zu einer Umgruppierung anlässlich einer Versetzung - Beschlussfassung des Betriebsrats
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl – Betriebszugehörigkeit von sog. Matrix-Führungskräften
1. M. GmbH (RAe. Watson Farley & Williams, München)
2. Betriebsrat Süd der M. GmbH (RAe. Langer & Hagel, Heilbronn)
– 7 ABR 28/24 –
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationstechnologie und des Vertriebs von IT-Produkten. Aufgrund einer Betriebsvereinbarung sind bei ihr fünf Organisationseinheiten als Betriebe festgelegt. Anfang Mai 2022 wurde im Betrieb Region Süd die Betriebsratswahl eingeleitet. In der Wählerliste waren neben 498 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern 128 Führungskräfte angeführt. Diese sind Vorgesetzte der Arbeitnehmer des Betriebs Süd, aber zugleich auch von Arbeitnehmern in anderen Betrieben. Die Führungskräfte haben unterschiedliche Aufgaben, verfügen aber jedenfalls nicht über eine eigenständige Kompetenz zur Einstellung oder Entlassung der angeleiteten Arbeitnehmer, zur Erteilung von Abmahnungen, Gewährung von Gehaltserhöhungen oder Anordnungen neuer Aufgabenzuweisungen. In ihren Arbeitsverträgen ist regelmäßig ein Standort vereinbart, dem sie zugeordnet sind, der jedoch nicht in der Region Süd liegt. Teilweise sind sie im Homeoffice tätig, haben aber auch die Möglichkeit zur Büroarbeit. Hierfür hält die Arbeitgeberin an sämtlichen Standorten Räumlichkeiten vor. Ihre Vorgesetzten sind leitende Angestellte iSd. Betriebsverfassungsgesetzes, haben ihren Arbeitsort teilweise im europäischen Ausland und sind – soweit sie im Inland arbeiten – nicht zwangsläufig demselben Betrieb wie die von ihnen geführte Führungskraft zugeordnet. Aus der streitbefangenen Wahl ging der zu 2. beteiligte 11-köpfige Betriebsrat hervor.
Die Arbeitgeberin hat diese Wahl angefochten und einen Verstoß gegen § 7 Satz 1 BetrVG als eine wesentliche Vorschrift über das Wahlrecht geltend gemacht. In die Wählerliste seien Führungskräfte aufgenommen worden, welche tatsächlich nicht dem Betrieb Region Süd angehörten. Es komme in diesem Zusammenhang nicht auf die tatsächliche Eingliederung nach § 99 Abs. 1 BetrVG an. Würden die Führungskräfte trotz ihrer fehlenden disziplinarischen Weisungsbefugnisse als in alle Betriebsorganisationen eingegliedert gelten, würde sich das Wahlgewicht der „echten“ betriebsangehörigen Arbeitnehmer verringern. Außerdem wären die Führungskräfte im Gesamtbetriebsrat überrepräsentiert. Im Zusammenhang mit den Wahlvorschriften komme – anders als beim Mitbestimmungstatbestand des § 99 Abs. 1 BetrVG – die Annahme einer „Mehrfach-Eingliederung“ der Führungskräfte nicht in Betracht. Der Betriebsrat meint, Betriebszugehörigkeit setze eine Eingliederung in den Betrieb voraus. Diese sei als Realakt deckungsgleich mit dem Einstellungsbegriff des § 99 BetrVG. Das fachliche sowie nicht unerhebliche Teile des disziplinarischen Weisungsrechts seien auf die sog. Matrix-Führungskräfte übertragen. Somit seien die im Streit stehenden 128 Führungskräfte auch in den Betrieb Region Süd eingegliedert.
Das Arbeitsgericht hat dem Wahlanfechtungsantrag stattgegeben; die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats, mit der er weiter die Abweisung des Wahlanfechtungsantrags erstrebt.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juni 2024 – 3 TaBV 1/24 –
Urlaubsabgeltungsanspruch – Tatsachenvergleich über Urlaubsgewährung
H. (RAin. Büchel, Bonn)
./.
E. GmbH (RAe. LTMK, Köln)
– 9 AZR 104/24 –
Die Parteien streiten über die Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs für das Jahr 2023 nach Beendigung des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs.
Der Kläger war seit 2019 bei der Beklagten als Betriebsleiter zu einem Bruttomonatsgehalt iHv. zuletzt 5.000,00 Euro beschäftigt. Arbeitsvertraglich war vereinbart, dass ihm 30 Urlaubstage pro Jahr zustehen. Anfang des Jahres 2023 kam es zu einem Rechtsstreit zwischen den Parteien, in dessen Verlauf die Parteien eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht nahmen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger im Jahr 2023 noch keinen Urlaub in Anspruch genommen, da er durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war. Im Rahmen von Vergleichsverhandlungen teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, dass auf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht wirksam verzichtet werden könne. Im Zuge einer Gesamteinigung sei der Kläger jedoch bereit, nur die Abgeltung des (anteiligen) Mindesturlaubs für das Jahr 2023 im Umfang von sieben Tagen zu berücksichtigen. Hierauf erwiderte der Prozessbevollmächtigte der Beklagtenseite, dass weitergehenden Zahlungsforderungen nicht nachgekommen werden würde. Zugleich übersandte er ein aus seiner Sicht finales Vergleichsangebot, welches unter Ziff. 7 vorsah, dass Urlaubsansprüche in natura gewährt sind. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers teilte hierzu mit, dass sie mit dem Vergleichsvorschlag einverstanden sei. Zugleich wies sie jedoch auf ihre erheblichen Bedenken hinsichtlich des Vergleichsschlusses und ihrer zuvor geäußerten Rechtsauffassung hin. Unter dem 31. März 2023 wurde der Vergleich gerichtlich festgestellt. Bis zur hiernach vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2023 konnte der Kläger aufgrund fortbestehender Arbeitsunfähigkeit keinen Urlaub mehr nehmen. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 machte der Kläger gegenüber der Beklagten Urlaubsabgeltung für seinen gesetzlichen Mindesturlaub im Umfang von sieben Tagen (7 x 230,73 Euro) geltend.
Mit seiner Klage vom 13. Juli 2023 verfolgt er sein diesbezügliches Begehren weiter. Er ist der Auffassung, er habe auf den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch für das Jahr 2023 als unabdingbaren Anspruch nicht verzichtet. Die Vereinbarung im vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossenen Vergleich sei wegen Verstoßes gegen § 13 Abs. 1 Satz 3 BurlG nach § 134 BGB unwirksam. Er habe sich auch nicht widersprüchlich verhalten, da er sogar explizit auf die Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruchs hingewiesen habe. Demgegenüber meint die Arbeitgeberin, mit dem Vergleich habe der Kläger auf gesetzliche und übergesetzliche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche verzichtet. Der Abgeltungsanspruch sei jedenfalls durch Ziff. 7 des Prozessvergleichs – einem Tatsachenvergleich iSd. § 779 BGB – erloschen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren, die Klage insgesamt abzuweisen, weiter.
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 11. April 2024 – 7 Sa 516/23 –
03.06.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 137/24
-
Berechnung eines Urlaubsabgeltungsanspruch auf Grundlage des Mindestlohns
03.06.2025
11:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 133/24
-
Befristung einer Auslandsentsendung
18.06.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 6/24
-
Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung oder Gesamtschwerbehindertenvertretung bei sog. zentralen Stellenbesetzungsverfahren
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
18.06.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 ABR 6/24
-
Beteiligung der örtlichen Schwerbehindertenvertretung oder Gesamtschwerbehindertenvertretung bei sog. zentralen Stellenbesetzungsverfahren
18.06.2025
09:45 Uhr
7. Senat
7 AZR 50/24
-
Wirksamkeit der sachgrundlosen Befristung des Arbeitsvertrags eines Betriebsratsmitglieds
Befristetes Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds – Benachteiligungsverbot
A. (RAe. AH, Hannover)
./.
A. GmbH (RAe. DLA Piper, Hamburg)
– 7 AZR 50/24 –
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und (hilfsweise) über die Verpflichtung der Beklagten, mit dem Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen.
Der Kläger war zunächst als Leiharbeitnehmer bei der Beklagten eingesetzt. Am 15. Februar 2021 unterzeichnete er einen zunächst bis 14. Februar 2022 befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten, welcher mit Vertrag vom 1. Februar 2022 bis zum 14. Februar 2023 verlängert worden ist. Weitere Änderungsverträge betreffen vorübergehende Veränderungen der Arbeitszeiten. Im Jahr 2022 wurde der Kläger in den Betriebsrat gewählt. Unter dem 19. August 2022 wandte sich der Vorgesetzte des Klägers an den Betriebsrat und bat darum, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen, weil dieser sich dreimal jeweils am Folgetag nach der Betriebsratstätigkeit – auch mit der Aussage, er sei wegen Betriebsratsarbeit erst um 14:00 Uhr zuhause gewesen und hätte nicht zur Arbeit kommen können – krankgemeldet habe und innerhalb der Schichtzeiten ohne vorherige Abstimmung mit der Schichtleitung Betriebsratsarbeit erledige. Von 19 Mitarbeitern der Beklagten, die einen am 14. Februar 2023 auslaufenden befristeten Arbeitsvertrag hatten, erhielten 16 das Angebot auf Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags. Der Kläger erhielt dieses Angebot – ebenso wie ein Mitarbeiter, der erhebliche Arbeitsunfähigkeitszeiten aufwies – nicht.
Mit seiner Befristungskontrollklage hat sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Befristung gewandt und hilfsweise die Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages ab dem 15. Februar 2023 zu den bisherigen Bedingungen verlangt. Er behauptet, die unterbliebene „Entfristung“ sei allein seiner Mitgliedschaft im Betriebsrat geschuldet; er habe als Betriebsratsmitglied in dieser Position auch Konflikte mit der Beklagten nicht gescheut. Zwar habe die Beklagte mit andern Betriebsratsmitgliedern unbefristete Arbeitsverträge abgeschlossen, diese hätten aber anders als der Kläger nicht auf der Liste der Gewerkschaft ver.di kandidiert. Die Beklagte behauptet demgegenüber, sie sei mit der Arbeitsleistung und dem persönlichen Verhalten des Klägers nicht so zufrieden gewesen, dass sie das Arbeitsverhältnis als unbefristet fortführen wollte. Sie habe den Kläger als „schwierig im Umgang“ mit Teamkollegen wahrgenommen. Die Betriebsratstätigkeit des Klägers sei kein Kriterium gewesen, das für die Entscheidung über die Weiterbeschäftigung Relevanz gehabt hätte. Gleiches gelte für die Frage, ob der Kläger auf der „ver.di-Liste“ gestanden habe.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen; das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger Haupt- und Hilfsantrag weiter.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 9. Januar 2024 – 11 Sa 476/23 –
18.06.2025
11:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 138/24
-
Ansprüche eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Wechselschichtzulage und Zusatzurlaub
18.06.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 228/23
-
Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter im Land Brandenburg - außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Betriebsratsmitglied - Betriebsstilllegung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
18.06.2025
09:30 Uhr
2. Senat
2 AZR 228/23
-
Kündigungsschutz für ehrenamtliche Richter im Land Brandenburg - außerordentliche betriebsbedingte Änderungskündigung - Betriebsratsmitglied - Betriebsstilllegung
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 99/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 87/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 86/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 88/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 91/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 94/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 96/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 97/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 98/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 101/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
18.06.2025
10:15 Uhr
2. Senat
2 AZR 102/24
-
Kündigung nach dem Recht des US-Staats Illinois - internationale Zuständigkeit
24.06.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 158/24
-
Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
24.06.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 158/24
-
Zahlung eines Zuschusses nach § 1a Abs. 1a BetrAVG
24.06.2025
11:15 Uhr
3. Senat
3 AZR 157/24
-
Zahlung eines Aufstockungsbetrags zur betrieblichen Altersversorgung
4 AZR 289/23
-
Anspruch auf tarifvertragliche Alterssicherung nach Versetzung in einen anderen Tarifbezirk - Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
25.06.2025
09:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 289/23
-
Anspruch auf tarifvertragliche Alterssicherung nach Versetzung in einen anderen Tarifbezirk - Auslegung einer Bezugnahmeklausel im Arbeitsvertrag
25.06.2025
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 274/24 (F)
-
Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Arbeitsgerichts (TV-L)
25.06.2025
10:30 Uhr
4. Senat
4 AZR 275/24 (F)
-
Eingruppierung einer Beschäftigten in einer Serviceeinheit eines Arbeitsgerichts (TV-L)
26.06.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 276/24
-
Entschädigung (AGG)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
26.06.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 276/24
-
Entschädigung (AGG)
26.06.2025
10:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 308/24
-
Schadensersatz nach der DSGVO wegen unterbliebener Auskünfte im Anschluss an eine abgelehnte Bewerbung
26.06.2025
10:45 Uhr
8. Senat
8 AZR 4/25
-
Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO - Darlegung eines immateriellen Schadens - Nichterfüllung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 DSGVO - sofortige Löschung aller Daten nach Rücknahme einer Bewerbung
02.07.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 119/24
-
variable Vergütungszahlung - Kürzung wegen Elternzeit
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
02.07.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 119/24
-
variable Vergütungszahlung - Kürzung wegen Elternzeit
02.07.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 193/24
-
variable Vergütungszahlung
02.07.2025
13:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 162/24
-
Rückzahlung einer Jahressonderzahlung nach Eigenkündigung des Arbeitnehmers
15.07.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 112/24
-
Rückzahlung von Ausbildungsvergütung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
15.07.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 112/24
-
Rückzahlung von Ausbildungsvergütung
15.07.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 131/24
-
Tarifvertraglicher Rückzahlungsanspruch anteiliger Ausbildungskosten nach dem Bezirkstarifvertrag über die Ausbildungs- und Prüfungspflicht der Beschäftigten nach § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD
15.07.2025
11:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 198/24
-
Urlaubsabgeltungsansprüche
16.07.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 107/24
-
Wirksamkeit der Sachgrundbefristung eines Arbeitsvertrags (Gewährung eines Lohnkostenzuschusses zur Teilhabe am Arbeitsmarkt nach § 16i SGB II)
13.08.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 174/24
-
Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
13.08.2025
09:00 Uhr
7. Senat
7 AZR 174/24
-
Vergütungsansprüche eines freigestellten Betriebsratsmitglieds
13.08.2025
09:45 Uhr
7. Senat
7 ABR 3/24
-
Wirksamkeit einer Betriebsratswahl
19.08.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 146/24
-
Urlaubsgeld
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
19.08.2025
09:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 146/24
-
Urlaubsgeld
19.08.2025
10:00 Uhr
9. Senat
9 AZR 216/24
-
Gutschrift von Urlaubstagen auf dem Urlaubskonto
26.08.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 283/24
-
Anspruch auf eine Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund einer betrieblichen Rentenordnung
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
26.08.2025
10:30 Uhr
3. Senat
3 AZR 283/24
-
Anspruch auf eine Altersrente bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund einer betrieblichen Rentenordnung
26.08.2025
12:00 Uhr
3. Senat
3 AZR 298/24
-
Entgeltumwandlung: Anspruch auf Arbeitgeberzuschuss
27.08.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 169/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Korrosionsschutzarbeiten)
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
27.08.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 169/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Korrosionsschutzarbeiten)
27.08.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 170/24
-
Beitragspflicht zu den Sozialkassen der Bauwirtschaft (Korrosionsschutzarbeiten)
01.10.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 180/24
-
Anspruch auf Zahlung von Urlaubs-/Weihnachtsgeld aus Arbeitsvertrag bei langfristiger Erkrankung des Arbeitnehmers - formgerechte Einreichung der Berufungsschrift
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
01.10.2025
11:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 180/24
-
Anspruch auf Zahlung von Urlaubs-/Weihnachtsgeld aus Arbeitsvertrag bei langfristiger Erkrankung des Arbeitnehmers - formgerechte Einreichung der Berufungsschrift
01.10.2025
12:00 Uhr
10. Senat
10 AZR 184/24
-
Arbeitsunfall - Anspruch auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens (Tarifvertrag über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe)
23.10.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 300/24
-
Entgelttransparenz - Höhe des Vergütungsanspruchs - Vergleichsmaßstab - Schadensersatz
Datum
Uhrzeit
Senat
Beschreibung
Details
23.10.2025
09:00 Uhr
8. Senat
8 AZR 300/24
-
Entgelttransparenz - Höhe des Vergütungsanspruchs - Vergleichsmaßstab - Schadensersatz
23.10.2025
10:15 Uhr
8. Senat
8 AZR 304/24
-
Schadensersatz - Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung aufgrund des Alters - Höchstaltersgrenze für den Beginn einer Ausbildung - Fluglotsen - Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage
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